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Kategorie: Praxisfinanzen
Kindergeld: Wann gilt ein Hochschulstudium als beendet?
Bereits mit der mündlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zu der Frage Stellung genommen, ob ein Hochschulstudium bereits mit der mündlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses als beendet gilt (Az. III R 40/19).
Im Streitfall war die Klägerin Mutter einer im Mai 1992 geborenen Tochter. Diese war ab März 2015 an einer Hochschule im Masterstudiengang „Management“ eingeschrieben. Nachdem die Hochschule zunächst den erfolgreichen Abschluss mündlich mitgeteilt hatte, stellte sie den Abschluss und die Abschlussnoten Ende Oktober 2016 online. Die Zeugnisse holte die Tochter Ende November 2016 im Prüfungsamt ab. Im März 2017 bewarb sie sich für ein weiteres Bachelorstudium, welches sie im April 2017 aufnahm. Die Familienkasse gewährte wegen des Masterstudiums bis einschließlich Oktober 2016 und wegen des Bachelorstudiums ab April 2017 das Kindergeld. Für März 2016 wurde die Tochter wegen ihrer Bewerbung für einen Studienplatz kindergeldrechtlich berücksichtigt. Für den Zeitraum November 2016 bis Februar 2017 lehnte die Familienkasse und nachfolgend auch das Finanzgericht eine Kindergeldfestsetzung ab.
Der Bundesfinanzhof hielt die dagegen gerichtete Revision der Klägerin für unbegründet. Für die Frage, wann ein Hochschulstudium beendet ist, komme es regelmäßig nicht auf den Zeitpunkt an, in welchem dem Kind die Prüfungsergebnisse mündlich mitgeteilt wurden. Denn dies ermögliche dem Kind noch keine erfolgreiche Bewerbung für den angestrebten Beruf. Auch die häufig von entsprechenden Anträgen des Studierenden abhängige Aushändigung des Zeugnisses oder die Exmatrikulation eignen sich nach Auffassung des Gerichts kaum, um das Ende eines Studiums festzulegen. Beendet sei das Hochschulstudium dann, wenn das Kind die letzte nach der einschlägigen Prüfungsordnung erforderliche Prüfungsleistung erfolgreich erbracht habe und dem Kind sämtliche Prüfungsergebnisse in schriftlicher Form zugänglich gemacht wurden. Das Kind müsse eine schriftliche Bestätigung über sämtliche Prüfungsergebnisse entweder von der Hochschule zugesandt bekommen haben oder jedenfalls objektiv in der Lage gewesen sein, sich eine solche schriftliche Bestätigung über ein Online-Portal der Hochschule erstellen zu können. Entscheidend sei dann, welches Ereignis früher eingetreten ist. Daher sei im Streitfall ausschlaggebend, dass die Hochschule die Abschlussnoten Ende Oktober 2016 online gestellt hatte. Des Weiteren werden Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten kindergeldrechtlich nur berücksichtigt, wenn sie maximal vier Kalendermonate umfassen. Im Streitfall ging das Gericht jedoch von einer fünf Kalendermonate umfassenden Übergangszeit aus, denn das Masterstudium endete bereits im Oktober 2016. Das Bachelorstudium begann dagegen noch nicht mit der im März 2017 erfolgten Bewerbung, sondern erst als im April 2017 die Ausbildungsmaßnahmen tatsächlich stattfanden.
Hinweis
Kinder, die das 18. aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, werden während eines Hochschulstudiums kindergeldrechtlich berücksichtigt. Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 2. Oktober 2021