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03.10.2021 09:41 Alter: 3 yrs
Kategorie: Medizinrecht

Veranlassung zur Allergietestung

Haftungsrecht


 

 

Das Oberlandesgericht Dresden hat entschieden, dass keine Verpflichtung des Zahnarztes besteht, bei dem Patienten vor dem Einsetzen von Zahnersatz einen Allergietest durchzuführen, wenn keine konkreten Hinweise auf Unverträglichkeiten oder Allergien vorliegen (OLG Dresden, Beschl. v. 05.08.2021, Az.: 4 W 276/21). Im entschiedenen Fall habe die Vorinstanz zutreffend angenommen, dass sich aus den Behandlungsunterlagen auch zu einem späteren Zeitpunkt bis zum Mai 2017 nicht entnehmen lässt, dass dem Zahnarzt die Allergie gegen PPD oder der anderen im Allergiepass benannten Substanzen bekannt war. Dies ergebe sich auch nicht aus einem Eintrag vom Juni 2010 in den Behandlungsunterlagen. Dort war dokumentiert:

 

„Pat. möchte keine Impl. bekommen. wegen Metalllegierung der Brücke überlegt sie noch. (NEM oder ECO-Gold) Testung/Allergie bei Hautarzt Voll-Keramikbrücke geht aus stat. Gründen nicht hat Proben für Hautarzt am 30.06. abgeholt.“

 

Angaben zum Thema Allergie finden sich erst am 08.07.2015 in den Behandlungsunterlagen. Dokumentiert wurde hier, dass der Patientin der Beipackzettel für Ligosan wegen Allergien mitgegeben worden sei und diese am 17.07.2015 kein Ligosan wegen möglicher Allergien gewünscht habe. Am 25.04.2016 äußerte die Patientin den Wunsch, alle Materialzusammensetzungen, die in der Mundhöhle verwendet worden waren, zu erhalten. Es sind der Dokumentation bis Mitte 2015 auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, aus denen sich dem Zahnarzt das Vorliegen von Allergien gegen die verwendeten Materialien hätte aufdrängen müssen. Den weiteren Vortrag der Patientin für Hinweise auf ihre Allergien, wie Hautausschläge während der Behandlungszeit, hielt das Gericht für bislang nicht bewiesen. Für den Fall, dass ihr gleichwohl der Beweis gelingen würde, kündigte das Gericht an, dass ein Sachverständiger die Frage zu beantworten haben würde, ob es dem Facharztstandard entspricht, bei Kenntnis einer Allergie gegen bestimmte Stoffe - wie im vorliegenden Fall PPD und der im Allergiepass genannten Substanzen - die von einem Zahnarzt verwendeten Materialien einer Allergietestung zu unterziehen, obwohl in den Sicherheitsdatenblättern die entsprechenden Stoffe nicht aufgeführt sind oder ob sich der Zahnarzt auf einen Abgleich mit der Inhaltsangabe der Hersteller beschränken darf. Quelle: Rechtsinformationen für Zahnärzte III / 2021, Rechtsanwälte Heller :: Kanter, Gustav-Heinemann-Ufer 56 50968 Köln, Telefon: 0221 34029330, Telefax: 0221 34029333, mail@heller-kanter.de, www.heller-kanter.de