Zum Hauptinhalt springen

Aktuell

< Sponsoring als Betriebsausgabe
03.10.2021 09:38 Alter: 2 yrs
Kategorie: Berufspolitik, GKV-Szene, Medizinrecht

Werbung mit „(Zahnarzt-)Praxis für Kieferorthopädie“

Berufsrecht Werbung


 

 

Der Bundesgerichtshof /BGH) urteilte aktuell, dass ein Zahnarzt, der nicht Fachzahnarzt für Kieferorthopädie ist und mit den Angaben „Kieferorthopädie" und „(Zahnarzt-)Praxis für Kieferorthopädie" wirbt, der dadurch ausgelösten Fehlvorstellung eines erheblichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise, er sei Fachzahnarzt für Kieferorthopädie, durch eine zumutbare Aufklärung entgegenwirken muss (BGH, Urt. v. 29.07.2021, Az.: I ZR 114/20). Das Landgericht hatte weitergehend auch dem Antrag auf Unterlassung der Werbung des Zahnarztes stattgegeben. Das Berufungsgericht hatte diese Entscheidung bereits aufgehoben. Es sah keine von den Angaben des Beklagten ausgehende Irreführungsgefahr. Die Angabe „Praxis für Kieferorthopädie" täusche die angesprochenen Verkehrskreise nicht über die Person oder die Befähigung des Beklagten. Die von seiner Internetwerbung angesprochenen Verkehrskreise verstünden die beanstandeten Angaben dahingehend, dass in seiner Zahnarztpraxis kieferorthopädische Behandlungen angeboten würden und er über einen entsprechenden Tätigkeitsschwerpunkt sowie ausgewiesene Kenntnisse verfüge. Das Verständnis des durchschnittlichen Verbrauchers umfasse aber nicht auch die Erwartung, dass die Praxis des Beklagten mindestens über einen Fachzahnarzt für Kieferorthopädie verfüge bzw. er selbst diese Qualifikation aufweise. Der BGH dagegen ist der Auffassung, dass entgegen der Wertung des Berufungsgerichts sehr wohl ein erheblicher Teil der Verbraucherinnen und Verbraucher davon ausgeht, nur ein Fachzahnarzt für Kieferorthopädie dürfe kieferorthopädische Leistungen erbringen, und entnimmt den streitgegenständlichen Angaben daher die implizite Aussage, der Beklagte sei ein solcher Fachzahnarzt. Allerdings betrachtete der BGH sodann die Werbung rein wettbewerbsrechtlich. Dafür komme es nicht darauf an, unter welchen Voraussetzungen bestimmte Bezeichnungen nach dem Berufsrecht geführt werden dürfen, sondern auf die Vorstellungen, welche die von einer Angabe angesprochenen Verkehrskreise mit diesen verbinden. Bei abstrakter Betrachtung ergibt sich laut BGH, dass der Gesetzgeber keinen Anlass gesehen hat, die Erbringung kieferorthopädischer Leistungen durch „einfache" approbierte Zahnärzte zu untersagen, so dass durch entsprechende Werbung eines Zahnarztes an sich eine Gefährdung der Zahngesundheit der Patient*innen nicht zu sehen sei. Der Zahnarzt hatte auch tatsächlich Expertise. Allein in Bezug auf die Qualitätserwartung von Patient*innen, sah der BGH im Rahmen einer Interessenabwägung Veranlassung, dass der Zahnarzt eine zumutbare Aufklärung vornehme, wenn er kein Fachzahnarzt sei und womit er seine Expertise begründet. Quelle: Rechtsinformationen für Zahnärzte III / 2021, Rechtsanwälte Heller :: Kanter, Gustav-Heinemann-Ufer 56 50968 Köln, Telefon: 0221 34029330, Telefax: 0221 34029333, mail@heller-kanter.de, www.heller-kanter.de