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Kategorie: Berufspolitik, GKV-Szene, Medizinrecht, Praxisfinanzen
Sponsoring als Betriebsausgabe
Praxisführung und Steuerrecht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14.07.2020 entschieden, dass auch Sponsoringaufwendungen eines Freiberuflers zur Förderung von Personen oder Organisationen in sportlichen, kulturellen oder ähnlichen gesellschaftlichen Bereichen zu den Betriebsausgaben gehören. Voraussetzung ist, dass der Sponsor als Gegenleistung wirtschaftliche Vorteile für sein Unternehmen erstrebt (BFH, Urt. v. 14.07.2020, Az. VIII R 28/17). Im entschiedenen Fall hatten „Sportmediziner“ mit ihren Internetadressen auf Sportlerkleidung von ihnen behandelter u.a. bekannter Sportler geworben sowie mit Werbeartikeln. An dieser Stelle rufe ich in Erinnerung, dass Zahnärzte grundsätzlich darauf zu achten haben, dass ihre Ankündigungen nicht berufswidrig sind. Hierzu müssen diese interessengerecht und sachangemessen sein. Inhalt, Form und Umfang sowie der Gesamtzusammenhang sind Bewertungsgrundlage. Insbesondere anpreisende, irreführende oder vergleichende Darstellung ist berufswidrig. Quelle: Rechtsinformationen für Zahnärzte III / 2021, Rechtsanwälte Heller :: Kanter, Gustav-Heinemann-Ufer 56 50968 Köln, Telefon: 0221 34029330, Telefax: 0221 34029333, mail@heller-kanter.de, www.heller-kanter.de