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28.09.2021 09:39 Alter: 3 yrs
Kategorie: Praxisfinanzen, Praxismanagement

Verspätete Wohnungsrückgabe bei Mietende

Nutzungsentschädigung fällig?


Wenn das Mietverhältnis beendet ist, müssen Mieter Haus oder Wohnung dem Vermieter übergeben. Wenn das zu spät geschieht, können Vermieter für den Zeitraum ggf. eine Nutzungsentschädigung verlangen. Das gilt jedoch nicht, wenn der Vermieter den vom Mieter vorgeschlagenen Übergabetermin nicht wahrnehmen kann. Denn das geht nicht automatisch zulasten der Mieter, da sie dem Vermieter die Mietsache dadurch nicht vorenthalten. So entschied das Amtsgericht Berlin-Spandau (Az. 7 C 257/20).

 

Das Mietverhältnis war hier am 30. April beendet worden. Zur Übergabe der Wohnung schlug der Vermieter den 3. Mai vor. Da die ehemaligen Mieter diesen aber nicht wahrnehmen konnten, schlugen sie den 6. Mai vor. An diesem Tag konnte wiederum der Vermieter nicht. Die Übergabe fand dann schließlich am 15. Mai statt. Für die Zeit vom 30. April bis 15. Mai verlangte der Vermieter Nutzungsentschädigung. Das Gericht gab dem Vermieter nur zu einem Teil Recht. Ein Vorenthalten setze voraus, dass die Mieter die Wohnung gegen den Willen des Vermieters nicht herausgeben. Das sei hier aber nicht der Fall, denn der Vermieter selbst habe als ersten Übergabetermin ein Datum nach Beendigung des Mietverhältnisses vorgeschlagen. Eine Nutzungsentschädigung sei allenfalls für die Zeit zwischen dem 3. Mai und 6. Mai möglich, da diese Terminverschiebung zulasten der Mieter gehe. Für die Zeit danach bis zum 15. Mai gelte das allerdings wieder nicht. Denn der Vermieter habe die von den ehemaligen Mietern angebotene Übergabe am 6. Mai nicht angenommen. Somit sei er selbst in Annahmeverzug geraten. Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 28. September 2021