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23.09.2021 10:54 Alter: 3 yrs
Kategorie: Arbeitsrecht, Praxisfinanzen, Praxismanagement

Keine Urlaubsrückgewährung bei Quarantäneanordnung

Corona-Folgen


 

 

Was passiert, wenn sich ein Arbeitnehmer im Urlaub – ohne selbst infiziert zu sein – nur aufgrund eines Kontaktes mit einer an COVID-19 erkrankten Person in Quarantäne begeben muss? Dann gewährt der Arbeitgeber dennoch den – beantragten und genehmigten – Urlaub des Arbeitnehmers, d. h., die Quarantänetage werden auf den Urlaub angerechnet. Dies entschied das Arbeitsgericht Neumünster (Az. 3 Ca 362 b/21).

 

Im Streitfall hatte eine Arbeitgeberin ihrem Arbeitnehmer (Kläger) wie beantragt Urlaub für Dezember 2020 genehmigt. Ausgerechnet für diesen Zeitraum schickte das Gesundheitsamt den Kläger wegen eines Corona-Kontaktes in Quarantäne. Die Arbeitnehmerin zahlte dem Kläger trotzdem sein Urlaubsentgelt und zog die Quarantänetage von seinem Urlaubskonto ab. Der Kläger war der Ansicht, dass sein Urlaubsanspruch nach wie vor bestehe. Das Arbeitsgericht entschied, dass bei einer angeordneten Quarantäne die Quarantänetage auf den Urlaub angerechnet werden und somit nicht wie Krankheitstage behandelt werden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 21. September 2021