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20.09.2021 18:03 Alter: 3 yrs
Kategorie: Berufspolitik, Gesundheitspolitik, GKV-Szene, Kommentare, Medizinrecht

Die neue E-Evidence-Verordnung

Gastkommentar von Dr. Michael Loewener


 

 

– auf der Zielgeraden des europäischen Gesetzgebungsverfahrens

 

– Verordnung mit verstecktem Zündstoff

 

– Herausgabe von Daten an Ermittlungsbehörden anderer EU-Staaten

 

 

 

Nachdruck mit freundlicher Genehmigung des Kollegen Dr. Michael Loewener (für Zahnärzte für Niedersachsen / ZfN):

 

Der Monat nähert sich seinem Ende und somit ist eine neue Verordnung fällig. Aus Berlin darf man sie derzeit nicht erwarten, da sich in vereinter Vorfreude auf das Wahlergebnis zum Deutschen Bundestag in diesen Tagen niemand mit einem neuen Würgeholz in die Öffentlichkeit traut. Aber eines ist sicher: Der Verordnungsstau ist nur von vorübergehender Natur. Nach der Wahl werden neue „Produkte“ aus den Werkhallen des Gesundheitsministeriums präsentiert werden – so oder so! Im ungünstigsten Fall wird der alte „Werkleiter“ sogar der neue sein und sich das Elend verstetigen.

 

In der Zwischenzeit springt Europa in die Bresche und bringt die sog. E-Evidence-Verordnung ins Spiel, in der die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit und weitere Institutionen eine weitere ernstzunehmende Gefährdung des Datenschutzes im Gesundheitswesen erkennen:

 

Welcher Anspruch steht hinter der neuen Verordnung?

 

Nach der geplanten sog. E-Evidence-Verordnung könnten zukünftig Ermittlungsbehörden anderer EU-Staaten die Herausgabe von (medizinischen) Daten verlangen. KBV-Vorstandsmitglied Kriedel sieht „nichts weniger in Gefahr als das ärztliche Berufsgeheimnis“.

 

Wenn, wie zu erwarten, der Europäische Rat in Kürze die E-Evidence-Verordnung verabschiedet, ist nicht ausgeschlossen, dass es Ermittlungsbehörden aus anderen EU-Staaten ermöglicht wird, Zugriff auf Patientendaten in der Cloud zu erhalten – und zwar auch ohne Zustimmung und Wissen des Praxisinhabers.

 

Der Entwurf der Verordnung wird gegenwärtig im Rat der Europäischen Union und im Europäischen Parlament beraten.

 

Wer über Zeit, Durchhaltevermögen und vor allem juristischen Spürsinn für Feinheiten und Querwirkungen verfügt, möge zum besseren Verständnis den Entwurfstext der „Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Herausgabeanordnungen und Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafsachen“ unter der folgenden Adresse studieren. https://eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:639c80c9-4322-11e8-a9f4-01aa75ed71a1.0003.02/DOC_1&format=PDF

 

Bei dem Text handelt es sich um ein juristisch ausformuliertes Meisterwerk, das ganz sicher vielen Juristen mit Pensionsberechtigung für Jahre Beschäftigung gegeben hat.

 

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Dr. Michael Loewener (Wedemark) am 20. September 2021