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25.09.2021 09:29 Alter: 3 yrs
Kategorie: Praxisfinanzen

ETW-Nutzung als Boardinghouse unzulässig

Nutzungsänderung genehmigungspflichtig


 

 

Wenn eine Eigentumswohnung als Boardinghouse genutzt wird, die Wohnung also an ständig wechselnde Gäste vermietet wird, kann dies baurechtlich untersagt werden. In dem Aufenthalt der jeweiligen Gäste von maximal fünf Tagen liegt keine Wohnnutzung. So entschied das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (Az. 1 LA 58/21).

 

Einer Wohnungseigentümerin wurde es behördlich untersagt, ihre Wohnung zur kurzzeitigen Nutzung durch wechselnde Gäste zu vermieten. Die Wohnung lag in einem reinen Wohngebiet. Zudem kam es zu Nachbarbeschwerden. Gegen die Nutzungsuntersagung erhob die Wohnungseigentümerin Klage. Sie führte an, die Wohnung als Boardinghouse zu vermieten und nicht als Ferienwohnung oder Urlaubsappartement. Somit liege eine Wohnnutzung vor. Das Verwaltungsgericht Hannover sah dies anders und hielt die Nutzungsuntersagung daher für rechtmäßig. Da das Gericht die Berufung nicht zuließ, beantragte dies die Wohnungseigentümerin.

 

Das Oberverwaltungsgericht ließ die Berufung nicht zu. Die Untersagung zur Nutzung der Wohnung als Boardinghouse sei rechtmäßig. Es liege keine Wohnnutzung vor. Eine Wohnnutzung erfordere u. a. eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit. Daran fehle es hier. Es liege auf der Hand, dass durch eine maximale Aufenthaltsdauer der Gäste von fünf Tagen keine auf Dauer angelegte Häuslichkeit begründet werden könne. Ob die Nutzung der Wohnung als kleiner Betrieb des Beherbergungsgewerbes gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zulässig sei, sei unerheblich. Die darin liegende Nutzungsänderung sei nämlich genehmigungspflichtig. Die Genehmigungsfähigkeit sei angesichts der Störungen der Wohnruhe der Nachbarn durch den ständigen Gästewechsel auch nicht offensichtlich. Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 20. September 2021