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10.09.2021 18:57 Alter: 3 yrs
Kategorie: Medizinrecht, Praxismanagement, Privates Gebührenrecht

Arzthaftungsprozess

Anspruch auf Übersendung von Kopien der Behandlungsunterlagen


 

 

Die Partei einer Arzthaftungssache hat Anspruch auf Übersendung von Kopien der Behandlungsunterlagen. Die Möglichkeit der Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle des Gerichts ist nicht ausreichend. So entschied das Oberlandesgericht Dresden (Az. 4 W 386/21).

 

In einem Arzthaftungsprozess vor dem Landgericht Zwickau beantragte die Klagepartei die Übersendung von Kopien der Behandlungsunterlagen. Dies lehnte das Landgericht aber ab, wogegen sich die sofortige Beschwerde der Klagepartei richtete. Das Gericht verwies auf die Möglichkeit der Einsichtnahme der Originalunterlagen auf der Geschäftsstelle.

 

Das Oberlandesgericht entschied zu Gunsten der Klagepartei. Dieser stehe ein Anspruch auf Übersendung von Kopien der Behandlungsunterlagen gegen Kostenerstattung zu. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebiete es, den Parteien Einsichtnahme in Unterlagen zu gewähren, auf deren Grundlage die Entscheidung des Gerichts gestützt werde. Die Möglichkeit der Einsichtnahme der Originalunterlagen auf der Geschäftsstelle des Gerichts sei nicht ausreichend. Ein Anwalt müsse bei der Anfertigung von Schriftsätzen die Abschriften der Unterlagen vorliegen haben. Die Gefahr, dass bei der Ablichtung durch die Geschäftsstelle ein Verlust- oder Vertauschrisiko bestehe, rechtfertige es nicht, der Partei keine Kopien zu übersenden. Das Gericht müsse dafür Sorge tragen, dass zuverlässige Mitarbeiter den Kopiervorgang in sorgfältiger Weise durchführen. Eine gleichwohl bestehende Gefahr des Verlustes oder Vertauschens müsse hingenommen werden. Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 9. September 2021