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02.09.2021 09:23 Alter: 3 yrs
Kategorie: Berufspolitik, Gesundheitspolitik, GKV-Szene

KBV: Auffrischimpfungen ab sofort möglich

Geänderte Coronavirus-Impfverordnung in Kraft getreten


 

 

Die geänderte Coronavirus-Impfverordnung ist gestern in Kraft getreten. Danach können jetzt auch Auffrischimpfungen durchgeführt und abgerechnet werden.

 

Die Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit sieht für die Auffrischimpfungen keine Einschränkungen auf bestimmte Gruppen vor. Vielmehr haben alle Bürger, für die es einen zugelassenen Impfstoff gibt, unabhängig von ihrem Versichertenstatus Anspruch auf eine Auffrischimpfung. Hintergrund für die Anpassung der Coronavirus-Impfverordnung sind die Beschlüsse der Gesundheitsministerkonferenz (GMK) von Anfang August. Danach sollen Personen mit einem besonders hohen Infektionsrisiko eine Auffrischimpfung erhalten, wenn die abgeschlossene Impfserie mindestens sechs Monate her ist. Dazu gehören Pflegebedürftige und Personen ab 80 Jahren sowie immunsupprimierte und immungeschwächte Personen. Außerdem soll den GMK-Beschlüssen zufolge Personen, die mit AstraZeneca oder Johnson & Johnson beziehungsweise nach einer Genesung von COVID-19 mit einem dieser Vektor-Impfstoffe vollständig geimpft wurden, eine Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff angeboten werden. Der Mindestabstand zur ersten Impfserie beträgt nach diesem Beschluss ebenfalls sechs Monate. Nach der geänderten Impfverordnung sollen die von der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut empfohlenen Abstände zwischen Erst- und Folge sowie Auffrischimpfungen eingehalten werden. Eine Empfehlung zu den Auffrischimpfungen gibt es allerdings derzeit noch nicht.

 

Auch Auffrischimpfungen täglich melden

 

Auffrischimpfungen müssen nach der Impfverordnung ebenfalls täglich erfasst und an das Robert Koch-Institut gemeldet werden. Die KBV hat dazu das Impf-DokuPortal angepasst. So geben Ärztinnen und Ärzte dort neben den Erst- und Folgeimpfungen auch die Auffrischimpfungen des jeweiligen Tages an – wie bisher getrennt nach dem verwendeten Impfstoff, sowie die Anzahl der unter 18-Jährigen und über 60-Jährigen.

 

Pseudoziffern mit neuen Suffixen

 

Die Abrechnung der Auffrischimpfungen erfolgt über die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung nach der bekannten Systematik: Pro Impfstoff gibt es eine Pseudoziffer für die Erst-, Folge- und Auffrischimpfung. Diese werden jeweils um Buchstaben (Suffixe) ergänzt – neu für allgemeine Auffrischimpfungen mit „R“, für Auffrischimpfungen bei Pflegeheimbewohnern mit „K“ und bei beruflicher Indikation mit „X“ (siehe Übersicht unten).

 

Vergütung der Impfung

 

Die COVID-19-Schutzimpfungen werden weiterhin mit 20 Euro vergütet. Ein von der KBV geforderter Zuschlag in Höhe von acht Euro für den erhöhten Beratungsaufwand wurde in der neuen Impfverordnung nicht berücksichtigt. Neu ist dafür, dass die Nachtragung einer COVID-19-Schutzimpfung in den Impfausweis honoriert wird, wenn der Arzt den Patienten nicht selbst geimpft hat. Die Vergütung beträgt zwei Euro, die Abrechnung erfolgt mit der Pseudoziffer 88355. Quelle: KBV-„PraxisNachrichten“ am 1. September 2021