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30.08.2021 10:47 Alter: 3 yrs
Kategorie: Medizinrecht, Praxisfinanzen

Zum Beweis der Durchführung eines ärztlichen Aufklärungsgesprächs

OLG: Keine übertriebene Anforderungen


 

 

Für den Beweis, dass ein ärztliches Aufklärungsgespräch durchgeführt wurde, ist es nicht erforderlich, dass sich der Arzt an das Gespräch konkret erinnert. Der Nachweis einer ständigen Übung genügt, wenn die Angaben des Arztes in sich schlüssig sind und durch die Dokumentation im Wesentlichen bestätigt werden. Das entschied das Oberlandesgericht Dresden (Az. 4 U 1388/20).

 

In einem Krankenhaus sollte einem Patienten ein Shaldon-Katheter durch einen Arzt eingesetzt werden. Dies misslang jedoch. U. a. mit der Begründung, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung vor der Anlage des Katheters nicht erfolgt sei, klagte der Patient nachfolgend auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld. Der Arzt konnte sich zwischenzeitlich nicht mehr an das konkrete Aufklärungsgespräch erinnern, schilderte aber den üblichen Ablauf. Zudem befand sich ein vom Kläger unterschriebener Aufklärungsbogen in den Unterlagen. Das Landgericht Leipzig wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

 

Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Dem Kläger stehen keine Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen der behaupteten unterbliebenen Aufklärung zu. Denn eine solche habe vorgelegen. An den Nachweis zum Vorliegen eines Aufklärungsgesprächs seien keine unbilligen und übertriebenen Anforderungen zu stellen. Es sei nicht erforderlich, dass sich der Arzt an das konkrete Aufklärungsgespräch erinnere. Angesichts der Vielzahl von Informations- und Aufklärungsgesprächen, die Ärzte täglich durchführen, könne dies nicht erwartet werden. Das Gericht könne seine Überzeugungsbildung auch dann auf die Angaben des Arztes über eine erfolgte Risiko- bzw. Eingriffsaufklärung stützen, wenn seine Darstellung in sich schlüssig sei, die entsprechende Aufklärung seiner praktizierten ständigen Übung entspreche und seine Angaben durch die ärztliche Dokumentation im Wesentlichen bestätigt werde. Das sei hier der Fall gewesen. Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 28. August 2021