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21.08.2021 09:47 Alter: 3 yrs
Kategorie: Medizinrecht, Praxisfinanzen

Ausgebliebene Mietzahlung

Darf der Mieter dennoch bleiben?


 

 

Ein Mieter hat seine Pflicht, seine Miete zu zahlen, schon dann erfüllt, wenn er bei vorhandener Deckung seines Kontos seinem Geldinstitut rechtzeitig den Zahlungsauftrag zur Überweisung des Mietzinses auf das Konto des Vermieters erteilt. Das hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 10. Dezember 2020 entschieden (65 S 189/20).

 

Das Mietverhältnis des Beklagten wurde von seinem Vermieter am 12. November 2019 fristlos gekündigt. Der Vorwurf: Der Mann habe weder die Miete vom August, noch die vom November 2019 gezahlt. Der Mieter zahlte daraufhin zwar unverzüglich die Novembermiete. Eine Zahlung der Miete für den August lehnte er jedoch ab. Das begründete er damit, seiner Bank bereits am 1. August einen Überweisungsauftrag erteilt zu haben. Das Geld sei noch am gleichen Tag seinem Konto belastet worden. Mehr könne nicht von ihm verlangt werden. Denn die Gutschrift auf das Konto seines Vermieters falle nicht in seinen Verantwortungsbereich.

 

Fehler der Bank

 

Anders als das in erster Instanz mit dem Fall befasste Amtsgericht Neukölln, schloss sich das von dem Mieter in Berufung angerufene Berliner Landgericht seiner Argumentation an. Es wies die Räumungsklage des Vermieters als unbegründet zurück. Die Richter stellten zwar nicht in Abrede, dass ein Mietverhältnis von einem Vermieter fristlos gekündigt werden kann, wenn ein Mieter mit zwei Monatsmieten in Rückstand gerät. Im Rahmen der Beweisaufnahme musste das Geldinstitut des Mieters jedoch einräumen, dass dieser den Überweisungsauftrag rechtzeitig erteilt hatte. Infolge einer Fehlleitung sei die Miete jedoch nicht dem Bankkonto des Vermieters gutgeschrieben worden. Nach Ansicht des Gerichts ist dadurch für die August-Miete kein Zahlungsrückstand eingetreten. „Denn für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung genügt es, dass der Mieter seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag für die Überweisung bis zum dritten Werktag des Monats erteilt und das Konto des Mieters ausreichend gedeckt ist“, so die Begründung. Diese Voraussetzung sei in dem entschiedenen Fall erfüllt gewesen.

 

Gutschrift gehört nicht zur Leistungshandlung eines Schuldners

 

Gemäß § 270 Absatz 1 BGB trage ein Schuldner bei Geldleistungen zwar die Verlustgefahr. Der Leistungserfolg, nämlich die Gutschrift des Überweisungsbetrages auf dem Konto des Empfängers, gehöre jedoch nicht mehr zur Leistungshandlung eines Schuldners. Der von ihm beauftragte Zahlungsdienstleister werde auch nicht als sein Erfüllungsgehilfe im Sinne von § 278 BGB tätig. Im Übrigen habe der Beklagte die November-Miete mit einer Verzögerung von nur wenigen Tagen überwiesen. Ein Grund für eine Kündigung sei daher nicht gegeben. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig. Autor / Quelle: Wolfgang A. Leidigkeit für VersicherungsJournal am 20. August 2021