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22.08.2021 10:52 Alter: 3 yrs
Kategorie: Arbeitsrecht, Praxisfinanzen, Praxismanagement

Einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung

Einseitige Suspendierung des Arbeitnehmers nach ordentlicher Kündigung unzulässig


 

 

Wenn ein Arbeitnehmer nach Ausspruch einer ordentlichen Kündigung vom Arbeitgeber einseitig freigestellt wird, kann der Arbeitnehmer eine einstweilige Verfügung gerichtet auf Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist beantragen. Denn eine einseitige Suspendierung des Arbeitnehmers ist grundsätzlich unzulässig. Das entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Az. 3 SaGa 1/21).

 

Im März 2021 wurde dem Chefredakteur einer Online-Redaktion aufgrund betriebsbedingter Gründe ordentlich gekündigt. Obwohl nach dem Tarifvertrag die Kündigung erst zum 31.05.2022 wirkte, stellte die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer mit sofortiger Wirkung einseitig von der Arbeit frei. Er durfte damit nicht wieder an seinen Arbeitsplatz zurückkehren. Zudem wurden ihm sämtliche Zugänge gesperrt. Gegen die Kündigung erhob der Arbeitnehmer Klage. Zudem beantragte er den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Das Arbeitsgericht Stuttgart wies den Antrag zurück. Dagegen richtete sich die Berufung des Arbeitnehmers.

 

Das Landesarbeitsgericht entschied zu Gunsten des Arbeitnehmers. Ihm stehe ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu, der mit einer einstweiligen Verfügung gesichert werden könne. Eine einseitige Suspendierung des Arbeitnehmers sei grundsätzlich unzulässig. Dem Beschäftigungsanspruch stünden keine betrieblichen Belange entgegen. Es liege zudem ein Verfügungsgrund vor. Es sei zu beachten, dass die sofortige Freistellung des Arbeitnehmers bei seinen Kollegen den Verdacht erheblicher Versäumnisse oder gar Verfehlungen seinerseits begründen können. Denn eine Freistellung ohne entsprechende Rechtsgrundlage setze erhebliche, das Interesse des Arbeitnehmers an einer Beschäftigung überwiegend arbeitgeberseitige Belange voraus. Zudem könnten dem Arbeitnehmer Nachteile entstehen, da um ihn herum Planungen vorgenommen würden, ohne dass er diese verhindern oder positiv beeinflussen könne und er sich mit seinen Fachkenntnissen nicht auf dem Laufenden halten könne. Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 19. August 2021