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14.08.2021 09:06 Alter: 3 yrs
Kategorie: Arbeitsrecht, Praxisfinanzen, Praxismanagement

Nachgewährung von Urlaubstagen

AG: Nicht bei Quarantäneanordnung


 

 

Das Arbeitsgericht Bonn entschied in einem nicht rechtskräftigen Urteil, dass kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Nachgewährung von Urlaubstagen bei einer Quarantäneanordnung wegen einer Infektion mit dem Coronavirus besteht (Az. 2 Ca 504/21).

 

Im Streitfall wurde der Arbeitnehmerin (Klägerin) für den Zeitraum vom 30.11.2020 bis zum 12.12.2020 Erholungsurlaub gewährt. Aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus musste sie sich auf behördliche Anordnung in der Zeit vom 27.11.2020 bis zum 07.12.2020 in Quarantäne begeben. Für diesen Zeitraum lag keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Mit der von ihr erhobenen Klage verlangte sie die Nachgewährung von fünf Urlaubstagen von ihrem Arbeitgeber. Das Arbeitsgericht Bonn wies die Klage auf Nachgewährung von fünf Urlaubstagen ab, da die Klägerin ihre Arbeitsunfähigkeit nicht durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen konnte. Nach Auffassung des Gerichts steht eine behördliche Quarantäneanordnung einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit nicht gleich. Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers obliege alleine dem behandelnden Arzt, denn eine Erkrankung mit dem Coronavirus führe nicht zwingend und unmittelbar zu einer Arbeitsunfähigkeit. Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 12. August 2021