Zum Hauptinhalt springen

Aktuell

< Umfrageergebnisse zum Fachkräftemangel in Medizinberufen
04.08.2021 17:47 Alter: 3 yrs
Kategorie: Berufspolitik, Praxisfinanzen, Zahnheilkunde

Schließung aufgrund Corona-Pandemie

Betriebsschließungsversicherungen greifen nicht immer


 

 

Das Oberlandesgericht Celle wies darauf hin, dass Betriebsschließungsversicherungen bei einer Schließung aufgrund der Corona-Pandemie nicht immer eingreifen. Maßgeblich sei die genaue Formulierung der Versicherungsbedingungen (Az. 8 U 5/21).

 

Der Kläger betrieb ein Restaurant. Er hatte im Jahr 2018 eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen, die nach den Versicherungsbedingungen u. a. dann eine Entschädigung leistet, wenn der versicherte Betrieb beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger aufgrund des Infektionsschutzgesetzes geschlossen wird. Nach der sich anschließenden Klausel sind „meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen […] die folgenden im Infektionsschutzgesetz […] namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: […]“ Im Anschluss sind verschiedene Krankheiten und Krankheitserreger ausdrücklich aufgelistet, nicht aber das – damals noch unbekannte – Coronavirus. Nachdem der Landkreis Osterholz im März 2020 aufgrund der Corona-Epidemie u. a. Restaurants geschlossen hatte, wollte der Kläger von seiner Versicherung ihm hierdurch entstandene Schäden ersetzt haben. Die Versicherung verweigerte eine Zahlung, weil eine Schließung nur aufgrund derjenigen Krankheiten und Krankheitserreger versichert sei, die in den Versicherungsbedingungen abschließend aufgezählt seien.

 

Während das Landgericht Verden noch dem Kläger Recht gegeben hatte, wies das Oberlandesgericht die Klage auf die Berufung der Versicherung hin ab. Die Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger in den Versicherungsbedingungen erfolgte abschließend. Sollte der Versicherungsfall bei jeder Schließung aufgrund irgendeiner nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit eintreten, wäre diese Aufzählung sinnlos. Einem verständigen Versicherungsnehmer sei deshalb klar, dass die Versicherung nur das Risiko der ausdrücklich bezeichneten Krankheiten und Erreger übernehme. Das Gericht hatte weiter insbesondere geprüft, ob diese Einschränkung des Versicherungsschutzes auf ausdrücklich benannte Krankheiten und Erreger deshalb unwirksam sein könnte, weil sie im Gesamtkontext nicht ausreichend verständlich wäre, den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligte oder typischen Erwartungen an eine Betriebsschließungsversicherung zuwiderliefe. Dies wurde jeweils verneint. Die abschließende Aufzählung bestimmter Krankheiten und Erreger sei vielmehr eine typische Ausprägung einer solchen Versicherung. Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 4. August 2021