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03.08.2021 10:04 Alter: 3 yrs
Kategorie: Arbeitsrecht, Praxismanagement

Testpflicht für Beschäftigte nach Urlaubsrückkehr

Nordrhein: „Kammer kompakt“


 

 

Durch die neue Corona-Schutz-Verordnung (§ 7 Absatz 3) gilt seit 1. Juli 2021 für Beschäftigte, die mindestens fünf Arbeitstage in Folge im Urlaub waren (gilt auch für vergleichbare Dienst- und Arbeitsbefreiungen), die Pflicht, dem Arbeitgeber am ersten Arbeitstag nach der Rückkehr einen Negativtestnachweis vorzulegen. Darauf weist die Zahnärztekammer Nordrhein in ihrer Online-Rubrik „Arbeitsrecht und Arbeitsschutz“ hin. Alternativ sei auch die beaufsichtigteDurchführung eines Selbsttests vor Ort möglich. Ob der Beschäftigte den Urlaub zu Hause oder beispielsweise im Ausland verbracht habe, sei dabei unerheblich. Mitarbeiter, die mobil beziehungsweise im Homeoffice arbeiten, müssten den Nachweis am ersten Arbeitstag im Büro beziehungsweise der Praxis erbringen. Beschäftigte, die vollständig immunisiert sind (genesen oder geimpft) sind von der Nachweispflicht befreit. Vorsorglich weise die Kammer darauf hin, dass bei einem Verstoß sowohl der Beschäftigte als auch der Arbeitgeber ordnungswidrig (§ 23 Absatz 2 Nummer 4a CoronaSchVO ) handeln. Dies könne mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Quelle: „Kammer kompakt“ am 3. August 2021