Zum Hauptinhalt springen

Aktuell

< Newsletter „auf den punkt” 14/2018
03.08.2018 18:48 Alter: 6 yrs
Kategorie: Praxisfinanzen

Unerträgliche Hitze: Mietminderung oder Kündigung möglich

Vermieter muss für einen den Regeln der Technik entsprechenden sommerlichen Schutz sorgen


Ein Vermieter muss für einen den Regeln der Technik entsprechenden sommerlichen Wärmeschutz sorgen. Er muss die Mietwohnung in einen zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand versetzen. Das kann z. B. durch das Anbringen von Außenjalousien gewährleistet werden. Ein sommerlicher Temperaturanstieg in der Wohnung ist jedoch nicht in jedem Fall ein Mangel der Mietwohnung, für den man die Miete mindern könnte.

 

Allerdings entschied das Amtsgericht Hamburg, dass eine Mietminderung gerechtfertigt sein kann, wenn es in einer Dachgeschosswohnung in den Sommermonaten unerträglich heiß wird (Az. 46 C 108/04). Der Mieter einer Obergeschosswohnung hatte bemängelt, dass die Sommertemperaturen tagsüber bei 30 Grad und nachts noch bei mehr als 25 Grad Celsius lagen. Selbst stundenlanges Lüften hätte keinen Erfolg gebracht. Hier habe ein unzureichender Wärmeschutz vorgelegen. Den Mietern stünde für die hochpreisige, qualitativ gut ausgestattete Neubauwohnung eine Mietminderung von 20 Prozent zu.

 

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin befand, dass in einem solchen Fall auch ein Kündigungsgrund vorliegt und Ersatzansprüche geltend gemacht werden können (Az. VerfGH 40/06). Im vorliegenden Fall heizte sich eine Dachgeschosswohnung im Sommer nachweislich auf bis zu 46 Grad Celsius auf. Die Temperaturunterschiede zwischen innen und außen betrugen bis zu 19 Grad. Normales Wohnen war unmöglich. Wachskerzen schmolzen, Pflanzen gingen ein und der Wellensittich erlitt einen Hitzschlag. Daher sei die fristlose Kündigung und Schadenersatzansprüche gerechtfertigt gewesen.

 

Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 2. August 2018