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29.07.2021 09:34 Alter: 3 yrs
Kategorie: Arbeitsrecht, Praxismanagement

Drohung mit Krankschreibung

Fristlose Kündigung kann gerechtfertigt sein


 

 

Die Drohung mit einer Krankschreibung, um damit die Änderung des Dienstplanes zu erzwingen, stellt eine erhebliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten dar. Dies rechtfertigt an sich eine fristlose Kündigung. So entschied das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Az. 5 Sa 319/20).

 

Im Juni 2020 drohte eine in einer Bäckereifiliale in Mecklenburg-Vorpommern angestellte Verkäuferin mit einer Krankschreibung sollte nicht der Dienstplan, wie von ihr gewünscht geändert werden. Die Verkäuferin wollte in einer Woche im Juli 2020 in der Frühschicht arbeiten. Hintergrund dessen waren Spannungen unter den Mitarbeitern der Filiale. Wegen der angedrohten Krankschreibung erklärte die Arbeitgeberin die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Kurz zuvor hatte bereits die Verkäuferin eine ordentliche Kündigung mit Wirkung Ende Juli 2020 ausgesprochen. Gegen die fristlose Kündigung erhob die Verkäuferin Klage. Das Arbeitsgericht Schwerin gab der Klage statt. Eine Pflichtverletzung sei nach Ansicht des Gerichts nicht erwiesen. Es sei nicht auszuschließen, dass die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen an einer Tätigkeit in der Spätschicht gehindert war. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Beklagten.

 

Das Landesarbeitsgericht entschied, dass das Verhalten der Klägerin an sich einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darstelle. Die Klägerin habe ihre arbeitsvertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme erheblich verletzt, indem sie mit einer Krankschreibung drohte. Damit habe sie die Arbeitgeberin in unzulässiger Weise unter Druck gesetzt. Die Pflichtwidrigkeit der Ankündigung einer Krankschreibung bei nicht bestehender Erkrankung im Zeitpunkt der Ankündigung liege darin, dass die Arbeitnehmerin mit einer solchen Erklärung zum Ausdruck bringe, sie sei notfalls bereit, ihre Rechte aus dem Entgeltfortzahlungsrecht zu missbrauchen, um sich einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Arbeitnehmerin später (zufällig) tatsächlich erkranke.

 

Letztlich sei hier jedoch die fristlose Kündigung unwirksam, denn es sei der Arbeitgeberin unter Abwägung der wechselseitigen Interessen zumutbar gewesen, das Arbeitsverhältnis noch rund einen Monat bis zum Datum der Eigenkündigung fortzusetzen. Es sei zu beachten, dass es sich bei der Androhung um eine spontane und unüberlegte Reaktion gehandelt habe, in der sich letztlich die schon länger schwelenden Spannungen entluden. Zudem sei das Arbeitsverhältnis zuvor annähernd 10 Jahre lang beanstandungsfrei verlaufen. Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 29. Juli 2021