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25.07.2021 19:54 Alter: 3 yrs
Kategorie: Praxisfinanzen

Versicherungsbeiträge können Steuerlast mindern

Sonderausgabenabzug


 

 

Versicherungsbeiträge können steuermindernd geltend gemacht werden. Z. B. können Beiträge für Versicherungen, die ausschließlich berufliche Risiken abdecken, in der Regel unbegrenzt als Werbungskosten abgesetzt werden. Das gilt für Berufshaftpflicht- und Arbeitsrechtsschutzversicherung sowie Unfallversicherungen, die nur bei Arbeitsunfällen greifen.

 

Auch Altersvorsorgeaufwendungen der Basisversorgung können bis zu einem bestimmten Höchstbetrag als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Unter die Basisversorgung fallen u. a. die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, für berufsständische Versorgungseinrichtungen und zur sog. Rürup-Rente. Für das Jahr 2020 erkennt das Finanzamt 90 Prozent dieser Beiträge bis zu einer Bemessungsgrenze von maximal 25.046 Euro an. Bei zusammen veranlagten Ehepartnern verdoppelt sich dieser Betrag.

 

Die Riester-Rente wird in der Ansparphase durch Zulagen und Steuervorteile in Form eines Sonderausgabenabzugs vom Staat gefördert. Der Sonderausgabenabzug in Höhe von maximal 2.100 Euro wird gewährt, wenn er sich für den Steuerpflichtigen im Vergleich zur Gewährung von Zulagen als günstiger darstellt. Der Betrag verdoppelt sich auch hier bei zusammen veranlagten Ehepaaren, wenn beide zum begünstigten Personenkreis gehören.

 

Für sonstige Vorsorgeaufwendungen gibt es ebenfalls einen Sonderausgabenabzug. Neben der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung fallen darunter auch Beiträge für eine Privat- sowie Autohaftpflichtversicherung sowie für eine Risikolebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherung. Lebens- oder Rentenversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, sind ebenfalls begünstigt. Die absetzbare Höchstgrenze für Vorsorgeaufwendungen liegt aber bei 1.900 Euro pro Jahr für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und Beamte und Beamtinnen sowie 2.800 Euro für Selbstständige. Bei Verheirateten sind die für die Eheleute jeweils geltenden Beträge zu addieren. Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 21. Juli 2021