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05.07.2021 11:07 Alter: 3 yrs
Kategorie: Gesundheitspolitik, GKV-Szene, Praxismanagement

Corona Test (Empfehlungen der BZÄK)

Aktualisiert zum 01.07.2021


 

 

Für die Anwendung von In-Vitro-Diagnostika zur Diagnostik einer möglichen SARS-Cov-2-Infektion in der Zahnarztpraxis gibt es verbindliche Vorgaben. Die In-Vitro-Diagnostik sieht eine Vielzahl von Möglichkeiten vor, so u.a. die Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis, eine variantenspezifische PCR-Testung oder eine Diagnostik durch die verschiedenen Arten des Antigen-Tests. Neben der Regelung in § 24 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind die zum 01.07.2021 gültigen Vorgaben der Corona-Testverordnung vom 24.06.2021 (TestV) und die Vorgaben der Medizinprodukteabgabeverordnung (MPAV) maßgeblich.

 

Infektionsschutzgesetz

 

Download Corona-Testverordnung

 

Medizinprodukteabgabeverordnung

 

Die Bundeszahnärztekammer gibt für die Anwendung der für die Diagnostik einer Sars-Cov-2-Infektion relevanten In-Vitro-Diagnostika durch die Zahnarztpraxis folgende Empfehlungen:

 

Testungen durch Zahnarztpraxen nach der TestV

 

Privat und gesetzlich Versicherte haben nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 TestV und im Rahmen der Verfügbarkeit von Testkapazitäten Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2, § 1 Absatz 1 TestV. Besteht für Personen ein entsprechender Anspruch nach der TestV auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2, sind Zahnarztpraxen berechtigt, entsprechende Leistungen nach § 1 Absatz 1 TestV zu erbringen. Zu den Zahnarztpraxen im Sinne der TestV zählen neben den Einzelpraxen und Berufsausübungsgemeinschaften auch medizinische Versorgungszentren. Eine Zulassung zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung ist für die Leistungserbringung nicht erforderlich. Eine Verpflichtung zur Leistungserbringung ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der TestV nicht.

 

Eine Beauftragung durch den ÖGD zur Leistungserbringung nach TestV ist ab dem 01.07.2021 für alle Zahnarztpraxen nicht mehr notwendig. Auch müssen Zahnarztpraxen keine der Gewerbeordnung ähnlichen Zuverlässigkeitsvoraussetzungen mehr erfüllen, um zur Leistungserbringung berechtigt zu sein. Aus der zahnärztlichen Approbation allein folgt keine Berechtigung zur Leistungserbringung nach der TestV. Vor der Durchführung von Antigen-Tests in der Zahnarztpraxis sollte in jedem Falle mit einem Steuerberater Rücksprache gehalten, um steuerliche Aspekte zu klären. Darüber hinaus ist auch hier eine Rücksprache bei dem Berufshaftpflichtversicherer zu empfehlen, um verbindlich zu klären, ob Testungen vom Versicherungsschutz umfasst sind.

 

Testanspruchsvoraussetzungen nach der TestV

 

Im Rahmen der Verfügbarkeit von Testkapazitäten haben nach der TestV grundsätzlich nur asymptomatische, nicht aber symptomatische Personen einen Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2. Die Wahl der Testmittel und die Testhäufigkeit unterscheiden sich allerdings je nach den konkreten Anspruchsvoraussetzungen.

 

Der Anspruch gilt unabhängig vom Versichertenstatus der Person und umfasst:

 

  • das Gespräch mit der zu testenden Person im Zusammenhang mit der Testung,
  • die Entnahme von Körpermaterial,
  • die Diagnostik,
  • die Ergebnismitteilung, die Ausstellung eines Zeugnisses über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 einschließlich der Erstellung eines COVID-19-Genesenenzertifikats im Sinne des § 22 Absatz 6 IfSG oder eines COVID-19-Testzertifikats im Sinne des § 22 Absatz 7 IfSG.

 

Der Anspruch auf Ausstellung eines COVID-19-Genesenenzertifikates setzt das Vorliegen eines Nachweises hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in verkörperter oder digitaler Form voraus, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt.

 

Zur Diagnostik können nach Maßgabe dieser Verordnung und der Teststrategie des Bundesministeriums für Gesundheit sowohl eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis, eine variantenspezifische PCR-Testung als auch eine Diagnostik durch Antigen-Test gehören. Zur Diagnostik durch Antigen-Test gehören

 

  • eine Labordiagnostik mittels Antigen-Test,
  • ein Antigen-Test zur patientennahen Anwendung durch Dritte (PoC-Antigen-Test) oder
  • ein Antigen-Test zur Eigenanwendung, dessen Durchführung von einem nach der TestV berechtigten Leistungserbringer vor Ort überwacht wird (überwachter Antigen-Test zur Eigenanwendung).

 

Der Anspruch in Bezug auf eine Diagnostik durch PoC-Antigen-Test oder überwachten Antigen-Test zur Eigenanwendung beschränkt sich auf Antigen-Tests, die die durch das Paul-Ehrlich-Institut in Abstimmung mit dem Robert Koch-Institut festgelegten Mindestkriterien für Antigen-Tests erfüllen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte veröffentlicht auf seiner Internetseite unter www.bfarm.de/antigentests eine Marktübersicht dieser Tests und schreibt sie fort.

 

Die TestV schreibt zudem in den § 2-5 TestV besondere Voraussetzungen je nach Anspruchsgrundlage zu, die es einzuhalten gilt. Insoweit wird auf die weiteren  Ausführungen verwiesen.

 

Abrechnung von Sachkosten und weiteren Leistungen nach der TestV

 

Zahnarztpraxen rechnen die von ihnen nach der TestV erbrachten Leistungen und die Sachkosten jeweils mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) ab, in deren Bezirk die Zahnarztpraxis tätig ist. Auch die Vergütung weiterer Leistungen ist nach der TestV unter bestimmten Bedingungen möglich. Wegen der insoweit gesetzlichen Zuständigkeit der KV ist es hinsichtlich der konkreten Abrechnungsmodalitäten ratsam, sich mit der jeweiligen KV in Verbindung zu setzen. Sofern eine Abrechnung über die Vorschriften der TestV erfolgt, ist die Anwendung der Gebührenordnung für Zahnärzte für die Vergütung ausgeschlossen.

 

Sofern bisher keine Abrechnungsbeziehung Zahnarztpraxis mit einer KV besteht, ist die jeweilige KV grundsätzlich diejenige, in deren Bezirk die Zahnarztpraxis tätig ist. Überregionale Praxen sowie Praxen mit mehreren Standorten rechnen daher für jeden einzelnen Standort, an dem Leistungen erbracht werden, mit der jeweiligen KV ab, in dem der Standort liegt. Eine Sammelabrechnung über den Praxissitz oder für mehrere Standorte gemeinsam wird mit der Neufassung der TestV zukünftig nicht mehr vorgesehen. Im Rahmen der Registrierung und Abrechnung mit der KV ist von den Zahnarztpraxen und Rettungsdiensten auch das Kennzeichnen zu übermitteln, soweit es nach § 293SGB V vergeben wurde.

 

Hinsichtlich der verschiedenen Abrechnungsmodalitäten bestehen detaillierte formelle Anforderungen, wie Abrechnungsformular-, Dokumentations- oder Aufbewahrungsvorgaben. Wir bitten deshalb, sich in allen Fällen sich wegen konkreter Abrechnungsfragen mit der zuständigen KV in Verbindung zu setzen. Weitere Informationen finden sie auch unter:

 

KBV Informationen

 

Schließlich wird dringend empfohlen, vor der Durchführung von Testungen in der Zahnarztpraxis mit einem Steuerberater Rücksprache zu halten, um steuerliche Aspekte insbesondere zu Fragen der Umsatzsteuerpflicht bzw. Gewerbesteuerpflichtigkeit bei der Entscheidung zur Durchführung von Testungen zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist eine Rücksprache bei dem Berufshaftpflichtversicherer zu empfehlen, um verbindlich zu klären, ob beabsichtigte Testungen vom bestehenden Versicherungsschutz umfasst sind.

 

Im Einzelnen ergibt sich bei den verschiedenen Ansprüchen für die Zahnarztpraxis bei der Leistungserbringung nach der TestV folgendes Bild:

 

Testung von Personen mit Symptomen

 

Personen, die Symptome einer SARS-Cov-2-Infektion zeigen, werden auch weiterhin regelmäßig auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Virus im Rahmen der ärztlichen nicht aber der zahnärztlichen Versorgung getestet. Die Testung von symptomatischen Personen ist ausschließlich der ärztlichen Heilkunde zuzuordnen. Zahnärztinnen und Zahnärzten sollten deshalb Personen mit Symptomen einer Sars-Cov-2-Infektion nicht testen. Sollten Patientinnen oder Patienten in der Zahnarztpraxis typische Symptome einer Sars-Cov-2-Infektion zeigen, ist zu empfehlen, die geplante Behandlung zu verschieben und die betroffenen Patientinnen und Patienten an einen Arzt oder an eine zu dieser Testung berechtigte Einrichtung zu verweisen. Gleiches gilt für das zahnärztliche Praxispersonal, wenn dort Symptome einer Infektion auftreten.

 

Testung des eigenen Praxispersonals

 

Asymptomatische Personen, die in einer Zahnarztpraxis tätig sind oder tätig werden sollen, haben einen Anspruch auf Testung, wenn die Zahnarztpraxis oder der ÖGD dies zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 verlangen. Die in der Zahnarztpraxis tätigen Personen sind dabei nicht verpflichtet, sich testen zu lassen.

 

Zu den in der Zahnarztpraxis Tätigen zählen neben dem Praxispersonal auch freie Mitarbeiter oder externe Dienstleister, die sich nicht nur vorübergehend, sondern regelmäßig in der Praxis aufhalten. Der eigene Patientenstamm zählt hingegen nicht dazu. Zahnarztpraxen können zur Erfüllung des Anspruchs ihres Personals bis zu 10 PoC-Antigen-Tests pro Monat und Tätigem in eigener Verantwortung beschaffen, nutzen und abrechnen. Entsprechende Testungen können für jeden Einzelfall mindestens einmal pro Woche durchgeführt werden.

 

Bei der Testung des Praxispersonals kann neben dem PoC-Antigen-Test auch ein Antigen-Test zur Eigenanwendung genutzt und abgerechnet werden. Beim Antigen-Test zur Eigenanwendung wird es Zahnarztpraxen ermöglicht, ihr Praxispersonal die Testungen in eigener Verantwortung ohne Überwachung und auch außerhalb der Arbeitszeiten und unabhängig von Testeinrichtungen am Arbeitsplatz, z.B. zu Hause vor Arbeitsantritt, durchführen zu lassen. In diesen Fällen darf allerdings kein Zeugnis über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und kein COVID-19-Zertifikat ausgestellt werden.

 

Bei Testungen des Praxispersonals muss auch dargelegt werden können, dass die betroffene Zahnarztpraxis oder der ÖGD diese Testung verlangt hat. Die jeweilige Darlegung sollte dabei möglichst unbürokratisch und formlos, bspw. in einer praxisinternen Mitteilung, erfolgen. Nur die Sachkosten selbst beschaffter PoC-Antigen-Tests oder Antigen-Tests zur Eigenanwendung sind von den Zahnarztpraxen gegenüber der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) abrechenbar und abzurechnen. An die berechtigten Zahnarztpraxen ist in den Fällen der Testungen des Praxispersonals für selbst beschaffte PoC-Antigen-Tests und Antigen-Tests zur Eigenanwendung für Leistungen ab dem 1. Juli 2021 eine Pauschale von 3,50 Euro je Test zu zahlen. Leistungen nach § 12 Absatz 1, 2, 5 und 6 TestV (u.a. Gespräch, die Entnahme von Körpermaterial, die PoC-Diagnostik, die Ergebnismitteilung, die Ausstellung eines Zeugnisses über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2) dürfen wegen § 7 Absatz 3 Satz 2 TestV im Zusammenhang mit der Testung des Praxispersonals nicht abgerechnet werden. Eine Anwendung der Gebührenordnung für Zahnärzte für die Vergütung dieser Leistungen ist ausgeschlossen.

 

Bürgertestung

 

Es besteht ein Anspruch für alle asymptomatischen Personen, auf Testung mittels PoC-Antigen-Tests (sogenannte Bürgertestung). Seit dem 01.07.2021 sind Zahnarztpraxen auch ohne Auftrag durch den ÖGD berechtigt, Bürgertestungen durchzuführen.

 

Die Testung hat mittels eines Antigen-Tests zur patientennahen Anwendung durch Dritte (PoC-Antigen-Test) zu erfolgen. (Überwachte) Antigen-Tests zur Eigenanwendung sind im Rahmen der Bürgertestung nicht zulässig. Die Bürgertestung ist grundsätzlich an keine (weiteren) Voraussetzungen geknüpft und besteht damit auch unabhängig von Herkunft oder Wohnsitz. Sie kann im Rahmen der Verfügbarkeit von Testkapazitäten mindestens einmal pro Woche in Anspruch genommen werden. Eine mehrfache Testung pro Woche ist damit für jedermann möglich.

 

Sofern in einer Zahnarztpraxis beabsichtigt wird, von der Möglichkeit der Bürgertestung Gebrauch zu machen, ist weiterhin anzuführen, dass der Verordnungsgeber Bürgertestungen in folgenden Fällen für unzulässig erachtet:

 

  • Arbeitgeber schickt seine Arbeitnehmer zur Erfüllung seiner Testangebotspflicht zum Testzentrum,
  • Schulen verweisen ihre Schüler zur Erfüllung der Testpflicht an Schulen an (mobile) Testzentren.

 

Bei Bürgertestungen ist gegenüber der Zahnarztpraxis ein amtlicher Lichtbildausweis zum Nachweis der Identität der getesteten Person vorzulegen. Eine Versichertenkarte genügt diesen Anforderungen nicht.

 

Zahnarztpraxen, die PoC-Antigen-Tests professionell durchführen oder Antigen-Tests zur Eigenanwendung überwachen wollen, sind nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 IfSG gegenüber der jeweils zuständigen Behörde meldepflichtig. Ab dem 1. August 2021 besteht die zusätzliche Verpflichtung, der zuständigen Stelle des ÖGD oder der von ihr benannten Stelle monatlich und standortbezogen die Zahl der von ihnen erbrachten Bürgertestungen und die Zahl der positiven Testergebnisse zu melden. Die zuständige oder benannte Stelle kann dabei auch das Nähere zum Verfahren der Meldungen festlegen. Hier sollte also vor einer beabsichtigten Bürgertestung in der Zahnarztpraxis zwingend mit den im jeweiligen Bundesland zuständige(n) Behörde(n) Rücksprache gehalten werden.

 

Ab dem 1. Juli 2021 werden die Sachkosten der Bürgertestung mit einer am aktuellen Marktpreis orientierten Pauschale von 3,50 Euro vergütet. Die an die zur Leistungserbringung berechtigte Zahnarztpraxis zu zahlende Vergütung für das Gespräch, die Entnahme von Körpermaterial, die PoC-Diagnostik, die Ergebnismitteilung, die Ausstellung eines Zeugnisses über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 einschließlich der Erstellung eines COVID-19-Testzertifikats im Sinne des § 22 Absatz 7 IfSG beträgt für Leistungen ab dem 1. Juli 2021 je Testung 8 Euro. Eine Vergütung wird auch gewährt, wenn anstatt einer PoC-Diagnostik oder nach einem positiven Antigen-Test oder nach einem Pooling-Test mittels eines Nukleinsäurenachweises ein anderer Leistungserbringer beauftragt wird und in diesem Zusammenhang Körpermaterial entnommen und an den beauftragten Leistungserbringer versandt wird. Weitere Leistungen dürfen nicht in Abrechnung gebracht werden. Eine Anwendung der Gebührenordnung für Zahnärzte für die Vergütung dieser Leistungen ist damit ausgeschlossen.

 

Testung von asymptomatischen Kontaktpersonen

 

Zur Testung von asymptomatischen Kontaktpersonen ist die Zahnarztpraxis auch ohne Auftrag durch den ÖGD berechtigt sind. Ob eine Person Kontaktperson im Sinne der TestV ist, stellt allerdings entweder der ÖGD oder der behandelnde Arzt, nicht aber die Zahnärztin bzw. der Zahnarzt fest. Der Anspruch auf Testung besteht zudem nur, wenn gegenüber der Zahnarztpraxis dargelegt wurde, dass die zu testende Person von einem behandelnden Arzt einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person oder vom ÖGD als Kontaktperson festgestellt wurde oder dass die zu testende Person durch die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts eine Warnung mit der Statusanzeige erhöhtes Risiko erhalten hat.

 

Testung von Personen bei einem Infektionsgeschehen in der Zahnarztpraxis

 

Die Zahnarztpraxis ist auch ohne Auftrag durch den ÖGD unter folgenden Voraussetzungen berechtigt, asymptomatische Personen bei einem Infektionsgeschehen in der Zahnarztpraxis zu testen. Wenn in oder von einer Zahnarztpraxis von dieser oder vom ÖGD außerhalb der regulären Versorgung in den letzten 14 Tagen eine mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Person festgestellt wurde, haben asymptomatische Personen Anspruch auf Testung, wenn sie in oder von betroffenen Teilen der Zahnarztpraxis

 

  • behandelt werden oder wurden oder
  • tätig sind oder waren oder
  • sonst anwesend sind oder waren.

 

Dieser Anspruch besteht bis zu 21 Tage nach der Feststellung einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person, wenn die Testung zur Aufhebung der Absonderung erfolgt.

 

Zu den möglichen Anspruchsberechtigten zählen Patientinnen und Patienten, das gesamte Praxispersonal sowie sonstige Personen, die sich innerhalb der Zahnarztpraxis in dieser Zeit aufgehalten haben.

 

Der Anspruch auf Testung die Zahnarztpraxis besteht nur, wenn gegenüber diesem dargelegt wurde, dass die zu testende Person den erforderlichen Bezug zur Zahnarztpraxis hat, in der von dieser oder vom ÖGD eine mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Person festgestellt wurde.

 

Testung des eigene Patientenstamms im Rahmen einer zahnärztlichen Behandlung

 

Die praxiseigenen Patientinnen und Patienten haben aus § 4 TestV keinen Anspruch auf Testung vor jeder zahnärztlichen Behandlung. Zahnarztpraxen gehören ausdrücklich nicht zu den Einrichtungen, die in § 4 Absatz 1 Ziffern 1, 3 und 4 TestV genannt sind.

 

Da allerdings auch Patientinnen und Patienten einen grundsätzlichen Anspruch auf Testung im Wege der Bürgertestung haben und Zahnarztpraxen zur Bürgertestung berechtigt sind, ist es grundsätzlich vorstellbar, den eigenen Patientenstamm vor jeder zahnärztlichen Behandlung im Wege der Bürgertestung zu testen. Hierfür sind jedoch ebenfalls die Vorgaben zur Bürgertestung einzuhalten (siehe dazu die Ausführungen zur Bürgertestung).

 

Zahnarztpraxen ist in diesen Fällen darüber hinaus zu empfehlen, dass bei der Testung vor einer zahnärztlichen Behandlung über den Weg der Bürgertestung zwingend auf das Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen und Patienten zu achten ist. Es bleibt alleinige Patientenentscheidung, ob ein Test vor Beginn einer zahnärztlichen Behandlung in Anspruch genommen werden möchte. Eine zahnärztliche Behandlung kann deshalb grundsätzlich nicht von einer vorherigen Testung abhängig gemacht werden. Sofern eine Zahnarztpraxis von der Möglichkeit der Bürgertestung bei der zahnärztlichen Behandlung Gebrauch machen möchte, bietet es sich deshalb an, auf die Vorteile einer Testung vor einer zahnärztlichen Behandlung entsprechend zu informieren und hinzuweisen. Wegen des zeitlichen und organisatorischen Aufwands, der mit einer Testung verbunden ist, ist es auch vorstellbar, dass ein entsprechender Hinweis nur bei schwerwiegenderen Eingriffen erfolgt.

 

Bestätigende Diagnostik- und variantenspezifische PCR-Testung

 

Nach einem positiven Antigen-Test oder einem positiven Pooling-Test mittels eines Nukleinsäurenachweises hat die getestete Person einen Anspruch auf eine bestätigende Testung mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2. Dies gilt auch nach einem positiven Antigen-Test zur Eigenanwendung. Nach einem positiven Nukleinsäurenachweis hat die getestete Person bei begründetem Verdacht auf das Vorliegen einer Virusvariante einen Anspruch auf eine variantenspezifische PCR-Testung. Die bestätigende Diagnostik und die variantenspezifische PCR Testung umfasst für jeden Einzelfall bis zu zwei Testungen.

 

Testung durch Zahnärztinnen und Zahnärzte außerhalb des Anwendungsbereichs der TestV

 

Außerhalb des Anwendungsbereichs der TestV ist Zahnärztinnen und Zahnärzten die Nutzung von PoC-Antigen-Tests und Antigen-Tests in Eigenanwendung nicht aber die Nutzung von PCR-Tests gestattet. Durch das „Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ wurde der für die Anwendung geltende Arztvorbehalt in § 24 Absatz 1 Satz 1 IfSG „im Sinne einer effizienten Nutzung der vorhandenen Testkapazität“ modifiziert, um für Patienten PoC-Antigen-Tests auf das Coronavirus SARS-CoV-2 breiter einsetzen zu können. Die Nutzung von PoC-Antigen-Tests wurde dadurch grundsätzlich für jedermann unter Beachtung der Vorgaben des Medizinprodukterechts eröffnet. Dadurch können diese Tests auch von nichtärztlichen Personen angewendet werden. Deshalb können auch Zahnärztinnen und Zahnärzte PoC-Antigen-Tests außerhalb des Anwendungsbereichs der TestV anbieten und anwenden. PoC-Antigen-Test dürfen auch nach § 3 Absatz 4 Nr. 2 MPAV an Zahnarztpraxen abgegeben werden.

 

Sofern in einer Zahnarztpraxis von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden sollte, ist bei der Anwendung von PoC-Antigen-Tests allerdings auf das Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen und Patienten zu achten. Eine zahnärztliche Behandlung kann nicht grundsätzlich von einer vorherigen Testung abhängig gemacht werden. Patientinnen und Patienten sind auf diese für sie kostenpflichtige Möglichkeit ausdrücklich hinzuweisen. Schließlich wird empfohlen, vor der Durchführung von Antigen-Tests in der Zahnarztpraxis mit einem Steuerberater Rücksprache zu halten, um steuerliche Aspekte insbesondere zu Fragen der Umsatzsteuerpflicht bzw. Gewerbesteuerpflichtigkeit zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist eine Rücksprache bei dem Berufshaftpflichtversicherer zu empfehlen, um verbindlich zu klären, ob Testungen vom Versicherungsschutz umfasst sind. Die Abrechnung kann gegenüber der getesteten Person durch Rechnungslegung oder aber auf eigen Praxiskosten erfolgen. Zur Abrechnungsmöglichkeit von PoC-Antigen-Tests vor einer zahnärztlichen Behandlung über die TestV wird auf das obenstehende Kapitel verwiesen.

 


Wo erhält man Antigen-Schnelltests?

 

Die Tests können in der Regel über die üblichen Wege, beispielsweise über Depots, bezogen werden. Bitte achten Sie vor dem Kauf darauf, dass die Tests die durch das Paul-Ehrlich-Institut in Abstimmung mit dem Robert Koch-Institut festgelegten Mindestkriterien für Antigen-Schnelltests erfüllen und durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf der Internetseite veröffentlicht wurden.

 

Liste BfArM - Antigen-Tests zum direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2

 

Quelle: BZÄK