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Kategorie: Berufspolitik, Medizinrecht, Praxisfinanzen, Zahnheilkunde
Vorsicht vor Kooperationen mit Aligner-Start-ups!
Informationen und Warnungen der Zahnärztekammer Nordrhein
Die kieferorthopädische Behandlung mit Alignern darf als Ausübung der Zahnheilkunde ausschließlich durch approbierte Zahnärzte durchgeführt werden. Dennoch bieten berufsfremde Dritte in gewerblichen Unternehmen auch Aligner-Behandlungen an und bewerben diese zahnärztlichen Leistungen massiv und mit für Zahnärzten und Zahnärztinnen unzulässigen Werbemethoden. Hierzu werden Zahnärzte entweder in den Unternehmen unmittelbar angestellt oder mit Kooperationsverträgen eingebunden. Beide Konstellationen verstoßen nach Auffassung der Zahnärztekammer Nordrhein in eklatanter Weise gegen das zahnärztliche Berufsrecht. Wettbewerbsrechtliche und strafrechtlich relevante Sachverhalte werden ebenfalls überprüft. Alle Details hierzu sind der Mitgliederinformation der Zahnärztekammer Nordrhein „Unzulässige Zusammenarbeit von Zahnärzten mit Aligner-Unternehmen“ zu entnehmen. Die Zahnärztekammer Nordrhein wird ihre Berufsaufsicht gegenüber den angestellten und auch kooperierenden Zahnärzten umfassend fortführen, aber auch die rechtliche Handhabe unmittelbar gegen die gewerblichen Unternehmen prüfen. Denn Aligner-Behandlungen sind nur der Anfang.
Es kann nur jedem Zahnarzt und jeder Zahnärztin angeraten werden, die Zusammenarbeit mit Aligner-Start-ups umgehend einzustellen und sich auf die eigene Verantwortung für die Patienten und Patientinnen zurückzubesinnen. Alle teilnehmenden Zahnärzte und Zahnärztinnen müssen sich fragen lassen, wie sie es hinnehmen können, dass sie ihre Verantwortung gegenüber den Patienten und Patientinnen außer Acht lassen und das ihnen entgegengebrachte Vertrauen derart verletzen. Der niedergelassene Zahnarzt degradiert sich freiwillig zum Erfüllungsgehilfen von berufsfremden Gewerbetreibenden – und dies im Kernbereich seiner freiberuflichen Berufsausübung und fachlichen Kompetenz. Der Zahnarzt gibt zu Lasten der Patienten de facto seine Therapiefreiheit auf und verpflichtet sich zu einer oftmals standardunterschreitenden Behandlung. Patientinnen und Patienten müssen sich auf unabhängige Therapieentscheidungen des Zahnarztes beziehungsweise der Zahnärztin verlassen können und dürfen nicht in die Hand von Gewerbeshops gelangen, für die Beschäftigung eines Zahnarztes oder einer Zahnärztin wie ein Feigenblatt ist.
Mitgliederinformation: Unzulässige Zusammenarbeit von Zahnärzten mit Aligner-Unternehmen
Seit etwa drei Jahren treten im Bereich der Zahnheilkunde zunehmend rein gewerbliche Unternehmen auf, die zahnärztliche Leistungen unmittelbar gegenüber Patienten anbieten. Nach Auffassung der Zahnärztekammer Nordrhein bestehen erhebliche rechtliche Bedenken sowohl gegen das Angebot zahnärztlicher Leistungen durch berufsfremde Unternehmen als solches als auch gegen die Einbindung von Zahnärzten in derartige Konzepte von gewerblichen Dritten. Aus diesem Grund erscheinen die nachfolgenden Hinweise zur umfassenden Information der Mitglieder der Zahnärztekammer Nordrhein und möglichst zur Vermeidung von berufsaufsichtsrechtlichen Verfahren geboten.
Über diverse Internetseiten werden bundesweit kieferorthopädische Behandlungen mit Alignern durch unmittelbare Überlassung der Schienen an den Kunden angeboten. Die erforderliche Abformung des Mundinnenraums wird entweder mittels Abdruckset durch den Kunden selbst zu Hause, als digitale Abformung mittels Intraoralscan in Beratungszentren durch Mitarbeiter oder angestellte Zahnärzte der Unternehmen selbst oder in Zahnarztpraxen durch Kooperations-Zahnärzte bzw. deren Angestellte durchgeführt. Die aktuelle Entwicklung zeigt, dass Aligner-Unternehmen verstärkt durch die zuletzt genannten Kooperationen mit niedergelassenen Zahnärzten versuchen, ihr Angebot in vermeintlichen Einklang mit den rechtlichen Vorgaben insbesondere des Zahnheilkundegesetzes zu bringen. Nach Auffassung der Zahnärztekammer Nordrhein verstoßen derartige Kooperationen zwischen gewerblichen Anbietern und Zahnärzten zum Angebot zahnärztlicher Leistungen gegen das zahnärztliche Berufsrecht. Auch das Tätigwerden von Zahnärzten für gewerbliche Anbieter zur Erbringung zahnärztlicher Leistungen im Anstellungsverhältnis ist in dieser Form nicht zulässig; nicht betroffen sind insoweit die in der GKV vorgesehenen und klar geregelten Strukturen.
Lesen Sie hier weiter (Quelle: ZÄK-NR-Internet-Plattform).