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28.06.2021 10:47 Alter: 3 yrs

Zwischen nahestehenden Personen vereinbartes Nutzungsrecht

Zurechnung von Mieteinkünften


 

 

Die Grundsätze für die Anerkennung von Angehörigenverträgen gelten auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. So sind Mieteinkünfte dem nutzungsberechtigten Vater nur zuzurechnen, wenn es klare und eindeutige vertragliche Regelungen mit den Kindern als Miteigentümer der vermieteten Wohnungen gibt. Das entschied das Finanzgericht Niedersachsen (Az. 2 K 181/17).

 

Die Vermietungseinkünfte seien im Streitjahr nicht dem Kläger, sondern den Miteigentümern zuzurechnen, denn diese Miteigentümer hätten den Tatbestand des § 21 Abs. 1 EStG im Streitjahr verwirklicht. Den objektiven Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirkliche grundsätzlich, wer die rechtliche oder tatsächliche Macht habe, eines der in § 21 Abs. 1 EStG genannten Wirtschaftsgüter anderen entgeltlich auf Zeit zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen. Er müsse Träger der Rechte und Pflichten aus einem Miet- oder Pachtvertrag oder einem ähnlichen Vertrag über eine Nutzungsüberlassung sein. Es komme darauf an, wer die maßgebenden wirtschaftlichen Dispositionsbefugnisse über das Mietobjekt und damit eine Vermietertätigkeit selbst oder durch einen gesetzlichen Vertreter bzw. Verwalter wirtschaftlich ausübe. Auch ein schuldrechtliches Nutzungsrecht könne zu einer Zurechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Abs. 1 EStG führen.

 

Wenn jedoch nahestehende Personen den Nießbrauch oder ein Nutzungsrecht an einem Grundstück (Zuwendungsnießbrauch, Zuwendungsnutzungsrecht) bestellen, sei weitere Voraussetzung für die Tatbestandsverwirklichung, dass ein bürgerlich-rechtlich wirksames Nutzungsrecht begründet worden sei und die Beteiligten die zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen auch tatsächlich durchführen. Insoweit würden die Grundsätze zur Anerkennung von Angehörigenverträgen gelten. So müsse feststehen, dass die vereinbarte Leistung allein aufgrund des Vertrages und nicht aus privaten Gründen, die der Lebensführung zuzuordnen seien, erbracht werde. Voraussetzung der steuerrechtlichen Anerkennung eines Vertrages sei daher, dass er bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sei und darüber hinaus sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspreche. Diesen Grundsätzen folgend, habe der Kläger den objektiven Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung nicht erfüllt. Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (BFH-Az.: IX R 2/21). Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 28. Juni 2021