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22.06.2021 15:29 Alter: 3 yrs
Kategorie: Praxisfinanzen

Umsatzsteuerregelungen für Kleinunternehmer

Vorteile nutzen


 

 

Die Kleinunternehmerregelung kann in Anspruch nehmen, wer im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 22.000 Euro und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro Umsatz gemacht hat bzw. macht. Diese Grenze gilt seit dem 1. Januar 2020. Wenn ein Unternehmen neu gegründet oder eine neue selbstständige Tätigkeit aufgenommen wird, kann der Jahresumsatz für das erste Jahr geschätzt werden und darf dann nicht mehr als 22.000 Euro betragen. Wird die Tätigkeit erst im Laufe des Jahres und nicht ab Januar aufgenommen, muss der Umsatz zeitanteilig berechnet werden. Wer z. B. erst am 1. Juli beginnt, also nur ein halbes Jahr unternehmerisch tätig ist, darf auch nur den halben Jahresumsatz ansetzen (Grenze: 11.000 Euro).

 

Kleinunternehmer haben dann den Vorteil, dass sie die Umsatzsteuer nicht gesondert in der Rechnung ausweisen und keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angeben müssen. In der Buchhaltung muss nicht zwischen Netto und Brutto unterschieden werden. Es sind keine Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben. Wer die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt, kann allerdings auch keine Vorsteuer abziehen. Während Unternehmer sonst die Umsatzsteuer, die sie beim Einkauf von Waren oder Dienstleistungen bezahlen, als Vorsteuer vom Finanzamt erstattet bekommen, werden Kleinunternehmer wie Endverbraucher behandelt. Sie haben damit im Vergleich höhere Betriebsausgaben. Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 23. Juni 2021