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< Konsequenzen bei Nichtabrechnung von Leistungen
16.06.2021 17:43 Alter: 3 yrs
Kategorie: Medizinrecht

Arzt kauft Haus von Patientin

Kein Verstoß gegen ärztliche Berufsordnung


 

 

Wenn ein Arzt ein Haus seiner Patientin zu einem angemessenen Preis käuflich erwirbt, verstößt er damit nicht gegen das berufsrechtliche Verbot unerlaubter Zuwendungen. Das Verwaltungsgericht Berlin hat einen Arzt von dem Vorwurf der Verletzung seiner Berufspflichten freigesprochen (Az. 90 K 6.19 T).

 

Der Arzt hatte im Februar 2018 ein Grundstück seiner 1925 geborenen Patientin erworben. Die Patientin war seit 16 Jahren bei ihm in Behandlung gewesen. 2017 begab sie sich aus gesundheitlichen Gründen in ein Heim und beschloss, das stark renovierungsbedürftige Haus über einen Bevollmächtigten für 250.000 Euro zu verkaufen. Neben dem Arzt hatte sich auch ein Grundstücksnachbar interessiert gezeigt. Gleichwohl entschied sich die Patientin für ihren Arzt als Käufer und blieb auch dann dabei, als der Nachbar später ein höheres Angebot abgab. Die Ärztekammer Berlin leitete auf Beschwerde des Nachbarn ein berufsgerichtliches Verfahren ein, weil der Beschuldigte nur aufgrund seiner Vertrauensstellung zur Patientin überhaupt die Möglichkeit des Erwerbs erhalten habe. Er sei nur deshalb von der Patientin ausgewählt worden, obwohl sie von dem Nachbarn einen höheren Kaufpreis hätte erhalten können. Dies sei mit einer Geldbuße zu ahnden.

 

Das Gericht hat den Arzt freigesprochen. Zwar sei es Ärztinnen und Ärzten nach der Berufsordnung nicht gestattet, im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung von Patientinnen und Patienten mehr als geringfügige Geschenke oder andere Vorteile für sich zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen. Bei wirtschaftlicher Betrachtung sei aber schon kein berufsrechtlich relevanter Vorteil erkennbar, wenn ein Arzt einen Gegenstand von einer Patientin erwerbe und wie hier letztlich den von der Patientin geforderten Kaufpreis zahle. Das Gebot des Nachbarn habe nicht dem marktüblichen Preis entsprochen, weil er ein besonderes Interesse am Erwerb des Grundstücks für seine Mutter gehabt habe. Der bloße Abschluss eines Geschäfts sei zur Tatbestandsverwirklichung nicht ausreichend. Die Beteiligten müssten den Vorteil jedenfalls vereinbaren, um den Arzt bei seiner ärztlichen Entscheidung zu beeinflussen. Der Schutz der Integrität der Ärzteschaft gehe nicht so weit, dass jegliche Geschäftsbeziehung bei Gelegenheit der ärztlichen Berufstätigkeit unterbleiben müsse. Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 31. Mai 2021