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18.05.2021 22:45 Alter: 3 yrs
Kategorie: Praxisfinanzen, Praxismanagement

Nach Verkehrsunfall trotz Mietwagen

auch fiktiver Nutzungsausfall optional möglich


 

 

Ein Geschädigter kann nach einem Verkehrsunfall auch dann eine Entschädigung wegen Nutzungsausfall verlangen, wenn er zuvor Mietwagenkosten in Rechnung gestellt hat. Er hat insoweit eine Wahlfreiheit, auch dann Nutzungsausfall zu verlangen, wenn er einen Mietwagen genommen hat. So entschied das Amtsgericht Schwelm (Az. 25 C 104/20).

 

Die Haftung nach dem Verkehrsunfall war eindeutig. Der Geschädigte wollte seinen BMW reparieren lassen. Das Fahrzeug war der Dienstwagen für den Geschäftsführer der Halterin. Im Gutachten wurde eine Reparaturdauer von sieben Arbeitstagen angegeben. Tatsächlich dauerte die Reparatur 24 Tage. Die Halterin mietete ein Fahrzeug und stellte die Mietwagenkosten in Höhe von gut 1.500 Euro in Rechnung. Bezahlt wurden tatsächlich nur ca. 350 Euro. Anderthalb Jahre später machte die Klägerin Nutzungsausfallentschädigung geltend – in Höhe von knapp 1.900 Euro – abzüglich der gezahlten 350 Euro. Sie war der Meinung, dass sie trotz der Abrechnung des Mietwagens immer noch die Wahl hätte, Nutzungsausfall geltend machen zu können.

 

Das Gericht gab der Klägerin Recht. Sie habe ihre Wahlfreiheit – Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten – nicht dadurch verloren, dass sie einen Mietwagen genommen und dies auch schon abgerechnet hatte. Es sei unerheblich, ob und wie die Klägerin den ihr entstandenen Schaden tatsächlich kompensiert habe, also ob sie während des Nutzungsausfalls einen Mietwagen angemietet hat, zu Fuß gegangen ist oder sich einen Pkw von Freunden geliehen hat. Die Wahlfreiheit bleibe also grundsätzlich bestehen, sodass die Klägerin tatsächlich fiktiv den Nutzungsausfall abrechnen konnte. Auch die längere Reparaturdauer ändere an ihrem Anspruch nichts. Das sog. Werkstattrisiko trage immer der Schädiger. Die Geschädigte könne nichts dafür, dass es in der Werkstatt zu einem Stillstand der Reparatur kam und diese sich verzögerte. Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 14. Mai 2021