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08.05.2021 13:13 Alter: 3 yrs
Kategorie: Gesundheitspolitik, Medien & Internet, Praxisfinanzen, Praxismanagement

Fehlentscheidung: KZBV wird kein Anbieter von KIM-Klient

Klarstellung


 

 

Ende April hat die KZBV es im Gegensatz zur KBV abgelehnt, Anbieter eines KIM-Klients zu werden. Diese Entscheidung ist nicht nachvollziehbar und nicht im Sinne der Zahnärzteschaft.

 

Mit dieser Entscheidung werden die Zahnärzt*innen gezwungen, sich am Markt ohne ein Angebot der eigenen Standesvertretung für einen KIM-Klient zu entscheiden. Die Preisgestaltung wird der Markt übernehmen. Des Weiteren hat die KZBV keinen Einfluss auf die Gestaltung des KIM-Klients. Auch ist ein direkter Einfluss auf mögliche weitere über den KIM-Klient laufende Anwendungen nicht gegeben. Hier hat man sich in die Hände der Industrie begeben. Diese Entscheidung ist nicht nur falsch, sondern auch von Nachteil für die Zahnärzteschaft. Über dies ist die Entscheidung der KZBV politisch mehr als unklug , indem eine vom Gesetzgeber der Selbstverwaltung gegebene Möglichkeit der Gestaltung ausgeschlagen wird. Das ist nicht im Interesse  der Zahnärzteschaft.

 

Die Zahnärzt*innen werden sich also selbst und vom Wohl der Industrie gesteuert um den KIM-Klient kümmern müssen. Um die zusätzlichen Rahmenbedingungen, wie z.B. die Anschaffung eines elektronischen Heilberufsausweises, die Form der Signatur, Anschaffung eines weiteren Lesegerätes u.v.m. muss sich die Zahnärzteschaft ebenfalls selbst kümmern. Hier sind viele Einzelbedingungen zu beachten, will man nicht in eine Kostenfalle laufen. Die Informationen der KZBV zu diesem Thema sind bisher, 2 Monate vor Einführung von KIM, nicht vorhanden. Seit Verkündigung des digitalen Versorgungsgesetzes im Dezember 2019 vor über 1,5 Jahren hat die KZBV außer eine Broschüre und einen Artikel in den ZM nichts unternommen, die Zahnärzteschaft umfassend zu informieren. Man überlässt es der Industrie, die Information zu übernehmen.

 

Hintergrund:

 

Der Gesetzgeber hat mit dem digitalen Versorgungsgesetz u.a. bestimmt, dass in Zukunft die verpflichtenden Anwendungen elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) und elektronisches Rezept (eRezept) eingeführt werden. Dafür ist zum 01.07.2021 eine gesicherte Übermittlungsmöglichkeit zu implementieren, die Kommunikation im Medizinwesen, kurz KIM-genannt. Die Einführung der Anwendung eRezept ist zum 01.01.2022 verpflichtend, die Anwendung eAU wird sogar schon zum 01.10.2021 verpflichtend eingeführt.

 

Der o.g. KIM-Klient ist anzuschaffen und in die EDV zu integrieren. Der Gesetzgeber hat im § 311 Abs.6 SGB V u.a. ausdrücklich verankert, dass die KBV und die KZBV Anbieter solcher KIM-Klients werden dürfen. Ein seit fast 20 Jahren verfolgtes Ziel der Zahnärzteschaft, eine gesicherte Kommunikationsplattform etablieren zu können, die neben den gesetzlichen Anwendungen auch selbst ausgestaltet werden kann, schien dadurch in greifbare Nähe gekommen zu sein. Doch weit gefehlt. Die KZBV hat es abgelehnt, Anbieter eines solchen KIM-Klients in den Händen der Zahnärzteschaft zu werden.

 

 

 

Dr. Günther E. Buchholz     Dr. Franz Josef Wilde