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01.04.2021 21:08 Alter: 3 yrs
Kategorie: Berufspolitik, GKV-Szene, Medien & Internet, Praxismanagement

Ärzte: Übermittlung elektronischer Briefe nur noch über KIM-Dienste

Seit 1. April 2021 verpflichtend


 

 

Arztbriefe dürfen seit 1. April 2021 elektronisch nur noch über einen von der gematik zugelassenen KIM-Dienst übermittelt werden. Die Übermittlung von eArztbriefen über andere Dienste darf ab diesem Zeitpunkt nicht mehr vergütet werden. Dienste für Kommunikation im Medizinwesen – kurz KIM – wurden durch das Digitale-Versorgung-Gesetz eingeführt und sind aufgrund ihrer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung in der Telematikinfrastruktur (TI) besonders sicher.

 

KBV bietet KIM-Dienst für Praxen an

 

Praxen benötigen einen KIM-Dienst nicht nur zum Versenden und Empfangen von eArztbriefen, sondern ab 1. Oktober unter anderem auch für die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Die KBV bietet mit kv.dox einen solchen KIM-Dienst an. Für den Versand von eArztbriefen durften Ärzte und Psychotherapeuten in den vergangenen sechs Monaten auch andere Dienste nutzen. Seit 1. April ist es für alle verpflichtend, einen von der gematik zugelassenen KIM-Dienst zu verwenden, wenn Briefe elektronisch verschickt oder empfangen werden.

 

Abrechnung und Vergütung ab April

 

Für die Übermittlung von elektronischen Briefen gelten die Regelungen der Richtlinie elektronischer Brief. Demnach dürfen die Pauschalen 86900 und 86901 sowie die Strukturförderpauschale 01660 seit Monatsbeginn nur abgerechnet werden, wenn die Übermittlung nachweislich über einen KIM-Dienst erfolgt ist. Ärzte und Psychotherapeuten, die den eArztbrief nutzen wollen, benötigen für die Signatur der Briefe einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA). Der ist zudem für viele weitere Anwendungen wie die die eAU und das eRezept Pflicht. Niedergelassene sollten den eHBA möglichst frühzeitig bestellen, da der Ausgabeprozess mehrere Wochen dauern kann. Der eHBA wird bestellt bei der jeweiligen Landesärzte- oder -psychotherapeutenkammer, alternativ über die Online-Portale der eHBA-Hersteller. Quelle: KBV-„PraxisNachrichten“ am 1. April 2021