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< BÄK-Präsident zu Bund-Länder-Beschlüssen
24.03.2021 15:23 Alter: 3 yrs
Kategorie: Praxisfinanzen

Berechtigung der Mieterhöhung nicht nachprüfbar

Mieterhöhungsverlangen unwirksam


 

 

Wenn die Angaben in einer Modernisierungsankündigung im Widerspruch stehen oder sie erheblich von Angaben in der Modernisierungsmieterhöhungserklärung abweichen, ist das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters unwirksam. Denn in diesem Fall kann der Mieter die Berechtigung der Mieterhöhung nicht nachprüfen. So entschied das Landgericht Berlin (Az. 65 S 250/19).

 

Mieter einer Wohnung klagten gegen ihre Vermieterin auf Feststellung, dass sie nicht zur Zahlung der von ihr geltend gemachten Mieterhöhung verpflichtet sind. Die Mieter bemängelten, dass die Angaben in der Modernisierungsmieterhöhungserklärung vom März 2017 nicht mit den Angaben aus der Modernisierungsankündigung vom September 2015 übereinstimmten. Das Gericht gab den Mietern Recht. Das Mieterhöhungsverlangen sei formell unwirksam. Die Mieter könnten die Berechtigung der Mieterhöhung auf Grundlage der Mieterhöhungserklärung unter Berücksichtigung der ihnen angekündigten Arbeiten und der dortigen Kostenkalkulation nicht ausreichend nachprüfen und nachvollziehen, denn die Angaben der Vermieterin in der Modernisierungsankündigung wichen ganz erheblich von den Angaben in der Modernisierungsmieterhöhungserklärung ab. Sie widersprachen sich auch teilweise. Es sei zwar zutreffend, dass Bauplanung und Bauarbeiten immer Unwägbarkeiten und Unsicherheiten unterliegen. Die Abweichungen seien hier aber so gravierend, dass sie ohne Erläuterung nicht mehr plausibel seien. Es habe sich gefragt werden müssen, ob es sich in Ankündigung und Mieterhöhungserklärung überhaupt um ein und dasselbe Vorhaben handele. Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 24. März 2021