Zum Hauptinhalt springen

Aktuell

< BÄK: Einbeziehung von Arztpraxen wird Impf-Akzeptanz steigern
21.03.2021 09:56 Alter: 3 yrs
Kategorie: Berufspolitik, Gesundheitspolitik, Praxisfinanzen, Praxismanagement

KBV: Corona-Sonderregelungen verlängert

Mindestens bis 30.06.2021


 

 

Information der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) am 19. März 2021:

 

Ob Videosprechstunde, telefonische AU oder veranlasste Leistungen: Zahlreiche Sonderregelungen, die coronabedingt seit Monaten gelten, werden mindestens bis 30. Juni verlängert. Die KBV bietet eine aktualisierte Übersicht für Praxen. Ziel ist es, Praxen zu entlasten und direkte Arzt-Patienten-Kontakte so gering wie möglich zu halten. KBV und GKV-Spitzenverband haben deshalb bereits am Mittwoch unter anderem die Sonderregelungen für die Videosprechstunde, die telefonische Konsultation (gilt ebenfalls für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung) und die Erstattung der Portokosten für den Versand von Verordnungen und Überweisungen verlängert.

 

Neu: Telefonische Konsultation trotz Praxisbesuch

 

Bei der telefonischen Konsultation konnte die KBV zudem eine Lockerung erwirken: Fachärzte erhalten die GOP 01434 danach auch dann honoriert, wenn der Patient im selben Quartal in die Praxis kommt oder den Arzt in einer Videosprechstunde konsultiert. Die Leistung kann neben der Grundpauschale abgerechnet werden. Bei Hausärzten sowie Kinder- und Jugendärzten wird in diesem Fall nicht mehr das Gesprächsbudget belastet. Sie erhalten die GOP 01434 auch dann in voller Höhe vergütet, wenn sie die Versichertenpauschale abrechnen. Auch die Fachgruppen der Kapitel 14, 16, 21, 22 und 23 können die GOP 01433 nun unabhängig von einem Punktzahlvolumen berechnen. Die Regelung gilt rückwirkend zum 1. Januar 2021 und ist befristet bis zum 30. Juni.

 

Neu: Regelung zu den Chronikerpauschalen

 

Eine Vereinfachung gibt es zudem bei den Zuschlägen zu den hausärztlichen Chronikerpauschalen (GOP 03221/04221). Sie können rückwirkend zum 1. Januar 2021 auch dann abgerechnet werden, wenn nur ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt und zusätzlich ein Kontakt per Video oder Telefon stattfindet. Normalerweise sind mindestens zwei persönliche Kontakte im Quartal erforderlich, damit die Zuschläge berechnet werden können. Die Regelung ist befristet bis zum 30. Juni.

 

Weitere Regelungen für die psychotherapeutische Versorgung

 

Verlängert bis 30. Juni wurden ferner die Sonderregelungen für die psychotherapeutische Versorgung während der Coronavirus-Krise, die in einer Ergänzungsvereinbarung zur Psychotherapie-Vereinbarung geregelt sind. Sie betreffen die Videosprechstunde und die unbürokratische Umwandlung von Gruppentherapien in Einzeltherapien.

 

Telefonische AU, Verordnungen, Entlassmanagement

 

AU-Bescheinigungen können bei Erkrankungen der oberen Atemwege weiterhin telefonisch ausgestellt werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat diese und weitere Sonderregelungen, unter anderem zum Ausstellen von Folgeverordnungen verlängert. Auch die Erleichterungen im Entlassmanagement gelten weiterhin. Zu den Corona-Sonderregelungen des G-BA gehört auch, dass Leistungen der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege, der Soziotherapie sowie Heilmittel von den jeweiligen Berufsgruppen per Video durchgeführt werden dürfen, wenn der Patient dem zustimmt und eine persönliche Behandlung aufgrund der aktuellen Pandemielage nicht erfolgen kann. 

 

Hygienepauschale in der Unfallversicherung

 

Die Hygienepauschale für Durchgangsärzte, mit der sich die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung an den Mehraufwendungen für Infektionsschutz während der Corona-Pandemie beteiligen, wurde ebenfalls bis 30. Juni verlängert. Die Hygienepauschale in Höhe von vier Euro pro Behandlungstag erhalten Durchgangsärzte zusätzlich zu den Behandlungskosten für die ambulante Behandlung von Unfallverletzten. 

 

Verlängerung von NäPA-Sonderregelungen

 

Die Sonderregelungen für die nichtärztlichen Praxisassistenten (NäPA) in Ausbildung sowie für die Refresher-Kurse wurden ebenfalls bis zum 30. Juni verlängert. Damit ist es den Kassenärztlichen Vereinigungen möglich, die Genehmigung für die NäPA auch zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass mit der Fortbildung zur NäPA bereits begonnen wurde und der voraussichtliche Abschluss der Fortbildung bis zum 30. Juni erfolgt.Zudem kann bei bereits erteilten Genehmigungen die Frist für den Nachweis der Refresher-Fortbildung um zwölf Monate verlängert werden, sofern die Drei-Jahres-Frist für die Wahrnehmung des Refresher-Kurses im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni endet. Quelle: KBV-„Praxisnachrichten“ am 19. März 2021