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17.03.2021 10:24 Alter: 3 yrs
Kategorie: Praxisfinanzen

Einkommensteuererklärung bei Bezug von Kurzarbeitergeld

Spätestens bis 02.08.2021


 

 

Information der DATEV eG

 

Der Bezug von Kurzarbeitergeld kann für viele Arbeitnehmer in 2021 erstmalig zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 führen. Eine Einkommensteuererklärung ist demnach abzugeben, wenn in 2020 Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro zugeflossen sind. Es empfiehlt sich daher rechtzeitig zu prüfen, ob für das Jahr 2020 eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden muss. Dabei ist zu beachten, dass die Abgabefrist für steuerlich nicht beratene Bürger der 2. August 2021 ist.

 

Das Kurzarbeitergeld ist als Lohnersatzleistung steuerfrei – dies gilt ebenso für die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld, zum Saison-Kurzarbeitergeld und zum Transferkurzarbeitergeld bis zu einer gewissen Höhe. Lohnersatzleistungen, wie z. B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld oder Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt. D. h., diese Leistungen werden im Einkommensteuerveranlagungsverfahren bei der Ermittlung des individuellen Steuersatzes einbezogen. Dieser individuelle Steuersatz wird jedoch nur auf das tatsächlich steuerpflichtige Einkommen (also ohne Kurzarbeitergeld und etwaige andere Lohnersatzleistungen) angewendet. Dadurch ergibt sich ein höherer Steuersatz für das restliche Einkommen, wodurch es zu Steuernachzahlungen kommen kann. Hilfe und Rat zu Detailfragen erteilt Ihnen Ihr steuerlicher Berater. Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 17. März 2021