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Kategorie: Praxismanagement, Zahnheilkunde
BZÄK: Neue Infos auf der Sonderseite zur Corona-Pandemie
Stichwort „Corona-Testverordnung“
Für die Anwendung von In-Vitro-Diagnostika zur Diagnostik einer möglichen SARS-Cov-2-Infektion in der Zahnarztpraxis gibt es verbindliche Vorgaben. Als Möglichkeiten der In-Vitro-Diagnostik sind derzeit der sogenannte Point-of-Care-Antigen-Test (Antigen-Schnelltest), der Antikörpertest sowie der PCR-Test üblich. Neben der Regelung in § 24 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind die Vorgaben der Corona-Testverordnung (TestV) und die Vorgaben der Medizinprodukteabgabeverordnung (MPAV) maßgeblich.
Die Bundeszahnärztekammer informiert heute darüber, dass die Sonderseite im Internet zum Coronavirus unter https://www.bzaek.de/coronavirus aktualisiert wurde. Dies betrifft die Rubrik „Corona Test“ unter der URL https://www.bzaek.de/berufsausuebung/sars-cov-2covid-19/corona-test.html. Quelle: BZÄK-Info am 15. März 2021