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14.03.2021 09:48 Alter: 4 yrs
Kategorie: Praxisfinanzen, Praxismanagement, Zahnheilkunde

ZÄK-NR: Neue Informationen zur "CoronaTeststrukturVO"

Einheitliche Regelungen in NRW


 

 

Informationsschreiben des Präsidiums der Zahnärztekammer Nordrhein vom 13. März 2021:

 

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

 

wir haben Sie am 11.03.2021 in unserer Mail über den aktuellen Sachstand zum Thema Testung informiert und angekündigt, dass wir Sie zeitnah über Neuerungen auf dem Laufenden halten.

 

In den vergangenen Tagen haben umfangreiche Gespräche mit dem Gesundheitsminister des Landes NRW, Herrn Karl-Josef Laumann, und auf Verwaltungsebene des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) sowie den Gesundheitsämtern stattgefunden. Der Zahnärztekammer Nordrhein ist es hierbei gelungen, nunmehr einheitliche Regelungen, die flächendeckend in NRW umgesetzt werden sollen, zu erzielen.

 

Das MAGS hat im Nachgang hierzu in einem Schreiben am 11.03.2021 u.a. an die unteren Gesundheitsbehörden (Gesundheitsämter) der Kreise und Städte die Vorgaben der CoronaTeststrukturVO vom 09.03.2021 erläutert bzw. konkretisiert. Unsere Auffassung, dass auch Zahnarztpraxen gleichberechtigt als „weitere Leistungserbringer“ sowohl im Sinne der Coronavirus-Testverordnung des Bundes als auch nach der CoronaTeststrukturVO gelten, wurde darin ausdrücklich bestätigt.

 

Nach unserer Kenntnis gibt es einige Gesundheitsämter, die fälschlicherweise den Nachweis einer Eignung fordern. In dem o. g. Schreiben wird hierzu insbesondere auf § 3 Absatz 3 Satz 3 der CoronaTeststrukturVO hingewiesen: „Bei Apotheken und weiteren medizinischen Einrichtungen, die bei Ihrer Tätigkeit bereits einschlägige Hygiene- und Gesundheitsschutzvorgaben beachten müssen, können die unteren Gesundheitsbehörden die Eignung im Sinne des Satz 1 unterstellen, …“. Es wird ausdrücklich erwähnt, dass dies „selbstredend auch für die Zahnarztpraxen, die ohnehin hohe Hygienestandards haben“, gelte. Für uns ist die Einhaltung der für unsere Tätigkeiten geltenden Anforderungen und Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts selbstverständlich und somit sind die Gesundheitsämter gehalten, die Eignung der Zahnarztpraxen anzuerkennen.

 

Die CoronaTeststrukturVO (§ 4 Absatz 3) sieht vor, dass Teststellen unter bestimmten Voraussetzungen (Anlage 1 der Verordnung) einen einmaligen Einrichtungszuschuss und eine monatliche Pauschale in Höhe von jeweils 1.000 Euro (zuzüglich der von der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein zu erstattenden Vergütung pro durchgeführtem Test) erhalten können. Es werden bis zu 6 Euro (9 Euro bis zum 31.03.2021) Beschaffungskosten und 15 Euro für die Durchführung der Testung vergütet. Das Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte listet aktuell 236 Schnelltests. Die Tests können von allen Teststellen eingekauft und dann abgerechnet werden.

 

Wir möchten darauf hinweisen, dass die Abrechnung der angekündigten Pauschalen, der Kosten für die Beschaffung der Tests und die Vergütung für die Testdurchführung nicht über die KZV Nordrhein oder Zahnärztekammer Nordrhein erfolgt. Der Testumfang umfasst das Gespräch mit der getesteten Person, die Entnahme von Körpermaterial, die Diagnostik, die Ergebnismitteilung und die Ausstellung eines Zeugnisses über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion. Das dafür notwendige Formular finden sie hier.

 

Das MAGS hat weiter ausgeführt: Da die in Anlage 1 der CoronaTeststrukturVO genannte Mindestzeit von 20 Wochenstunden nicht von jeder Praxis erbracht werden kann, können vor Ort in Absprache mit den Gesundheitsämtern auch abweichende Zeiten vereinbart werden. Bei der monatlichen Pauschale wird dementsprechend eine anteilige Reduzierung durch die Gesundheitsämter vorgenommen. Das MAGS erklärt darüber hinaus, dass die nachfolgende Durchführung eines PCR-Testes ausdrücklich gewünscht und sinnvoll sei. Allerdings bestehe schon nach dem positiven Schnelltest unmittelbar eine Quarantänepflicht. Im Hinblick auf den Infektionsschutz löse der positive PoC-Test also die gleichen Konsequenzen aus. Das Hauptinteresse liege bei der getesteten Person, um einen möglichen falsch-positiven Test mit Quarantänefolge zu entkräften. Es genüge, wenn die positiv getesteten Personen (zum PCR-Test) schnell, innerhalb von 10 Stunden, an eine andere Teststelle verwiesen würden.

 

Vereinzelt wurde uns berichtet, dass eine Kostenzusage fehle bzw. eine weitere Erklärung benötigt werde. Das ist nach unserem Kenntnisstand nicht der Fall. Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein ist zur Zahlung verpflichtet. Allerdings muss bei der Registrierung auf der Seite der KVNO das formelle Beauftragungsschreiben, mit der Sie auch eine Teststellennummer durch das Gesundheitsamt zugewiesen bekommen haben bzw. bekommen werden, hochgeladen werden. Das MAGS hat in der internen Abstimmung mit den Gesundheitsämtern einen Vordruck entworfen, mit dem die Bereitschaft zur Durchführung der Bürgertestungen bei den Gesundheitsämtern angezeigt werden kann. Sobald uns dieses Formular offiziell vorliegt, werden wir es Ihnen auf unserer Webseite selbstverständlich umgehend zur Verfügung stellen. Derzeit reicht eine formlose kurze Anzeige schriftlich (per Mail) an das zuständige Gesundheitsamt gerichtet unter Bezugnahme auf die TeststrukturVO/Bürgertestungen.

 

Weitere Informationen zum Meldeverfahren erhalten Sie von den Gesundheitsämtern im Zusammenhang mit der Vergabe der Teststellennummer. Weitere Informationen finden Sie unter anderem auf unserer Webseite im Corona-Sonderbereich sowie auf der Webseite der BZÄK.

 

Bestehen darüber hinaus Rückfragen, wenden Sie sich gerne per Mail an die E-Mail-Adresse corona@zaek-nr.de oder telefonisch an Herrn Ralf Stürwold unter der Nummer +49 (0)211 44704-263.

 

Aus gebotenem Anlass muss die Zahnärztekammer Nordrhein Ihnen folgenden rechtlichen Hinweis geben:

 

Wir bitten Zahnarztpraxen, die freiwillig an den Bürgertestungen teilnehmen, von werblichen Darstellungen abzusehen, die möglicherweise ein berufsrechtliches Verfahren bedingen. In der gebotenen sachlichen Art und Weise kann über das Angebot der Bürgertestungen in der Zahnarztpraxis informiert werden. Die jeweiligen Gesundheitsbehörden werden zudem auf ihren Internetseiten, die in ihrem Bereich bestehenden Testmöglichkeiten – zu denen dann auch Zahnarztpraxen gehören – benennen.

 

Bitte beachten Sie, dass die Regelungen zur Testung des eigenen Praxispersonals unverändert gültig bleiben.

 

Unser Versprechen, Sie auch zukünftig zeitnah über Neuerungen direkt zu informieren, gilt natürlich auch weiterhin.

 

Mit verbindlichen kollegialen Grüßen

 

Dr. Ralf Hausweiler

 

Präsident der Zahnärztekammer Nordrhein

 

Dr. Thomas Heil

 

Vizepräsident der Zahnärztekammer Nordrhein

 

Quelle: ZÄK-NR am 13. März 2021