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13.03.2021 16:01 Alter: 3 yrs
Kategorie: Gesundheitspolitik, Praxismanagement

Impfen in Pilotpraxen: Verbindliche Regeln

KBV: Details stehen jetzt fest


 

 

Jetzt steht fest, wie in Pilotpraxen geimpft werden kann: Die geänderte Corona-Impfverordnung ist rückwirkend zum 8. März in Kraft getreten. Danach können die Länder ausgewählte Praxen mit dem Impfen „beauftragen“. Mit der angepassten Corona-Impfverordnung des Bundesgesundheitsministeriums gibt es nunmehr verbindliche Regelungen für das Impfen in Pilotpraxen. Als „beauftragt“ gilt danach eine Praxis, wenn sie mit Impfstoff beliefert wird. Verantwortlich dafür sind wiederum die Länder. Die Vereinbarung gibt auch den Rahmen für Vergütung, Dokumentation und weitere Details vor. Die Beschränkung auf ausgewählte Praxen könne nur eine kurzfristige Übergangslösung darstellen, betonte der KBV-Vorstandsvorsitzende Dr. Andreas Gassen. Vertragsärztliche Praxen müssten zügig flächendeckend in das Impfgeschehen eingebunden werden. Sie könnten täglich wesentlich mehr Menschen impfen als die Impfzentren, sagte Gassen. Nach dem letzten Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz soll das erst im Laufe des Aprils möglich sein. Dazu muss die Impfverordnung erneut angepasst werden.

 

Vergütung festgelegt: 20 Euro je Impfung

 

Die Vorgaben in der jetzt in Kraft getretenen Impfverordnung betreffen nur die beauftragten Impfärzte. Sie erhalten für die Erst- und Zweitimpfung jeweils 20 Euro. Die Impfleistung umfasst auch die Aufklärung und Impfberatung. Außerdem setzt die Vergütung die Dokumentation der Impfleistung voraus. Bei einem Hausbesuch kommen 35 Euro dazu, für jeden Mitbesuch 15 Euro Erfolgt nur eine Impfberatung zum Coronavirus SARS-CoV-2 ohne nachfolgende Schutzimpfung gibt es 10 Euro. Die Impfberatung kann auch telefonisch oder per Video stattfinden. Die Vergütung gilt für Kassen- und Privatpatienten. Die Abrechnung aller Impfleistungen erfolgt über die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung (KV).

 

Online-Tool zur schnellen Datenübermittlung

 

Die KBV konnte erreichen, dass die beauftragten Vertragsarztpraxen zwar wie die Impfzentren täglich die von ihnen durchgeführten Impfungen an das Robert Koch-Institut (RKI) melden müssen, die Meldeinhalte wurden jedoch wesentlich reduziert. Die KBV stellt dazu ein Software-Tool im Sicheren Netz der KVen bereit, das eine schnelle elektronische Übermittlung ermöglicht: Vertragsärzte tragen dort täglich die Anzahl der durchgeführten Erst- und Abschlussimpfungen je Impfstoff ein. Weitere Daten, die das RKI zur Beobachtung des Impfgeschehens benötigt und die nach dem Infektionsschutzgesetz und der Impfverordnung verbindlich vorgesehen sind, werden mit der Quartalsabrechnung übermittelt.

 

Weitere Neuerungen beim Impfen

 

Durch die Änderung der Impfverordnung wurden zudem Personen mit Muskeldystrophien und vergleichbaren neuromuskulären Erkrankungen in die Priorisierungsgruppe zwei aufgenommen. Auch können jetzt Krankenkassen ihre Versicherten über ihre Impfberechtigung beziehungsweise über einen priorisierten Anspruch auf eine Schutzimpfung informieren und einen „Berechtigungsnachweis zur priorisierten Schutzimpfung“ ausstellen. Dies gilt vor allem für Personen mit Vorerkrankungen. Darüber hinaus vollzieht die Rechtsverordnung die aktuelle STIKO-Empfehlung nach, wonach der Impfstoff von AstraZeneca auch in der Altersgruppe der über 65-Jährigen angewendet werden kann.

 

Impfen in beauftragten Arztpraxen: Vergütung ärztlicher Leistungen

 

  • 20 Euro je Impfung (Erst- und Abschlussimpfung: insgesamt 40 Euro). Die Leistung umfasst die Aufklärung und Impfberatung, die symptombezogene Untersuchung zum Ausschluss akuter Erkrankungen, die Verabreichung des Impfstoffs, die Beobachtung in der sich unmittelbar anschließenden Nachsorgephase und die medizinische Intervention im Fall von Impfreaktionen. Außerdem setzt die Vergütung die Dokumentation der Impf-Leistungen voraus.
  • 35 Euro für den Hausbesuch und 15 Euro für den Mitbesuch in der derselben Einrichtung. Ist für die Impfung ein Hausbesuch notwendig, gibt es zusätzlich 35 Euro. Für das Impfen jeder weiteren Person in derselben Einrichtung oder sozialen Gemeinschaft werden zuzüglich jeweils weitere 15 Euro vergütet.
  • 10 Euro für ausschließliche Impfberatung ohne Impfung. Erfolgt nur eine Impfberatung zum Coronavirus SARS-CoV-2 ohne nachfolgende Schutzimpfung, ist dafür eine Vergütung von 10 Euro vorgesehen. Die Impfberatung kann auch telefonisch oder per Videosprechstunde stattfinden.

 

Die Abrechnung erfolgt über die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung. Dort erhalten Praxen detaillierte Informationen zum Vorgehen.

 

Impfen in beauftragten Arztpraxen: Dokumentation und Abrechnung

 

Die Dokumentation rund um die COVID-19-Schutzimpfung soll sich in den Praxen möglichst unkompliziert im Arbeitsalltag umsetzen lassen. Das Robert Koch-Institut (RKI) benötigt möglichst schnell relevante Daten, um das Impfgeschehen in Deutschland beobachten und analysieren zu können. Dafür wurde die Dokumentation in zwei Schritte aufgeteilt. Im ersten Schritt erfolgt eine tagesaktuelle Schnell-Doku über ein Software-Tool der KBV: Praxen tragen dafür auf einer Website lediglich ein, wie viele Erst- und wie viele Abschlussimpfungen sie je Impfstoff am Tag verabreicht haben. Das sogenannte Impf-DokuPortal steht im Sicheren Netz der KVen (SNK) bereit. Die KBV führt die Daten zusammen und meldet sie täglich dem RKI. Weitere Details werden dann in einem zweiten Schritt quartalsweise über die Abrechnungsdaten nachgeliefert. Quelle: KBV-„PraxisNachrichten“ am 12. März 2021