Zum Hauptinhalt springen

Aktuell

< Neue Leitlinie Kopfschmerz bei Übergebrauch von Schmerzmitteln
17.07.2018 20:41 Alter: 6 yrs
Kategorie: Praxisfinanzen

Kein Unfallversicherungs-Schutz nach Falschabbiegen vom Arbeitsweg

„Abweg“ nicht versichert


Das Bundessozialgericht (BSG) entschied, dass ein Versicherter, der aufgrund von Unaufmerksamkeit falsch abbiegt, sich nicht mehr auf einem von der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Arbeitsweg befindet. Ein Verkehrsunfall auf einem sog. Abweg stellt daher keinen Arbeitsunfall dar (Az. B 2 U 16/15).

 

Im vorliegenden Fall bog der Kläger, ein Lagerist, aufgrund einer Unaufmerksamkeit auf dem Weg zu seiner Arbeit mit seinem Pkw falsch ab. Nachdem er dies nach etwa 2,5 km bemerkte, wendete er sein Fahrzeug. Dabei kam es zu einem Zusammenstoß mit einem hinter ihm fahrenden Pkw, wodurch der Lagerist schwer verletzt wurde. Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Anerkennung des Verkehrsunfalls als Arbeitsunfall ab, da sich der Lagerist auf einem “Abweg” befunden habe. Der Lagerist sah dies anders und erhob Klage.

 

Das BSG entschied, dass der Kläger keinen in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Arbeitsunfall erlitten habe, weil er sich auf einem unversicherten Abweg befunden habe. Durch das falsche Abbiegen habe er den direkten Weg zur Arbeit verlassen. Erst wenn der Versicherte auf den unmittelbaren Weg zurückkehre, könne der Unfallversicherungsschutz wieder greifen. Es bestehe Versicherungsschutz auf irrtümlich befahrenen Strecken, wenn der Irrtum auf äußeren, mit der besonderen Art des Weges verbundenen Gefahren, wie etwa Dunkelheit, Sichtbehinderung durch Nebel oder schlecht beschilderten Wegen beruhe. Gehe das falsche Abbiegen jedoch auf in der Person liegende Gründe wie Unaufmerksamkeit, Telefonieren oder auch angeregte Unterhaltungen zurück, entfalle der gesetzliche Versicherungsschutz.

 

Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 16. Juli 2018