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09.03.2021 16:48 Alter: 3 yrs
Kategorie: Praxisfinanzen

Anspruch auf Erstattung von Grundsteuer?

Frist läuft am 31. März 2021 aus


 

 

Vermieter können bei Leerstand oder ausbleibenden Mieteinnahmen einen Teil der Grundsteuer zurückerhalten, wenn der Einnahmeausfall nicht selbst verschuldet war. Bei Leerstand müssen Vermieter nachweisen, dass sie sich ernsthaft um eine Vermietung bemüht haben. Aber auch bei Zahlungsausfällen durch den Mieter und bei einem durch höhere Gewalt verursachten Leerstand (z.  B. Brand) bekommen sie einen Teil der Grundsteuer zurück.

 

Die Grundsteuer mindert sich um ein Viertel bei ausbleibenden Mieten von mehr als der Hälfte und um die Hälfte, wenn überhaupt keine Mieten geflossen sind. Die im Jahr 2020 erzielte Rohmiete muss um mehr als 50 % geringer sein als die ortsüblich erzielbare Jahresrohmiete bei vergleichbaren Objekten in vergleichbarer Lage. Das gilt nicht nur für vermietete Wohnungen, sondern auch für Häuser und Gewerberäume.

 

Ein Anspruch auf Rückerstattung besteht allerdings nur, wenn den Vermieter kein Eigenverschulden an der geminderten Einnahmesituation trifft. Das wäre z.  B. der Fall, wenn der Eigentümer für seine Wohnungen überhöhte Preise verlangt, die kein Mieter zahlen will. Wenn der Vermieter sich hingegen während der Leerstandszeit intensiv um neue Mieter bemüht und dies durch Inserate oder das Einschalten von Maklern oder Internet-Suchen belegen kann, liegen ausbleibende Erträge und damit Gründe für den rückwirkenden Steuererlass vor.

 

Der Antrag auf teilweise Rückerstattung muss bis zum 31.03.2021 gestellt werden. Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 9. März 2021