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16.07.2018 10:01 Alter: 6 yrs
Kategorie: Medizinrecht, Praxismanagement, Zahnheilkunde

Aufklärung über alternative Behandlungsmöglichkeiten

ZfN-Rechtstipp


Auszug und Verlinkung mit freundlicher Genehmigung unseres Kooperationspartners „Zahnärzte für Niedersachsen“ (ZfN):

 

In der forensischen Praxis begegnet man auch im zahnärztlichen Bereich vielfach bei Auseinandersetzungen über zahnärztliche Maßnahmen dem Einwand der fehlenden alternativen Aufklärung. Hierunter versteht man die Unterrichtung des Patienten darüber, wenn für eine medizinisch sinnvoll und indizierte Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten (BGH, Urteil vom 06.10.2004, XII ZB 133/04).

 

Durch das Patientenrechtegesetz hat der Gesetzgeber in § 630 e Abs. I Satz 3 BGB diese vom BGH entwickelte Rechtsprechung und Definition gesetzlich normiert. Der Arzt hat den Nachweis zu erbringen, dass er die Aufklärung auch über Behandlungsalternativen durchgeführt hat (§ 630 h Abs. II Satz 1 BGB).

 

Beispielsweise hat der Zahnarzt nach der Rechtsprechung über Behandlungsalternativen einer Wurzelbehandlung im Verhältnis zu einer Zahnextraktion eines tief zerstörten Zahnes aufzuklären.

 

Die Aufklärung gem. § 630 e Abs. 1 Satz 3 BGB soll dem Patienten die Schwere und Tragweite eines etwaigen Eingriffs verdeutlichen und ausreichend informieren, damit er eine ausreichende Entscheidungsgrundlage für die Ausübung seines Selbstbestimmungsrechts hat und entscheiden kann, ob und in welche Behandlung er einwilligt. Die Beweislast für eine ordnungsgemäße Aufklärung trägt daher der Arzt/Zahnarzt.

 

Grundsätzlich ist der Patient mündlich aufzuklären, ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält.

 

Die Aufklärung muss für den Patienten verständlich erfolgen. Gerade in der letzten Zeit sind in diesem Bereich erhebliche praktische Probleme aufgetreten. Zu denken ist beispielsweise an die Behandlung von Ausländern, die über keine ausreichenden Sprachkenntnisse verfügen. Hier sollte zum Beispiel auf jeden Fall darauf gedrungen werden, dass bei dem Behandlungsgespräch ein Dolmetscher anwesend ist und durch Fragestellungen zu gewährleisten, dass der Patient bei der Übersetzung die Tragweite der beabsichtigten Maßnahme übersieht [...]

 

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Diese Tipps kommen von:

Wencke Boldt

Fachanwältin für Medizinrecht

Hildesheimer Straße 33

30169 Hannover