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27.02.2021 10:20 Alter: 3 yrs
Kategorie: Praxisfinanzen

Ausbleiben von Mieteinnahmen durch Corona-Krise

Besteuerung von Mieteinkünften gem. § 21 EStG


 

 

Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat in ihrer Verfügung vom 02.12.2020 erläutert, wie zu verfahren ist, wenn bei einem Vermietungsobjekt die Miete in einer finanziellen Notsituation aufgrund der Corona-Krise ganz oder teilweise erlassen wird (Az. S-2253 – 2020 / 0025 – St 231).

 

  • Keine Auswirkungen auf die Grenze bei der verbilligten Vermietung: Ein zeitweiser oder vollständiger Mieterlass aufgrund der finanziellen Notsituation des Mieters als Folge der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie führe nicht grundsätzlich zu einer Veränderung der vereinbarten Miete und habe folglich auch keine Auswirkungen auf die bisherige Beurteilung des Mietverhältnisses im Rahmen des § 21 Abs. 2 EStG. Insbesondere werde hierdurch nicht erstmalig der Anwendungsbereich des § 21 Abs. 2 EStG eröffnet. Erfüllte hingegen das Mietverhältnis bereits vor dem ganzen oder teilweisen Mieterlass die Tatbestandsvoraussetzungen für die Kürzung des Werbungskostenabzugs gemäß § 21 Abs. 2 EStG, verbleibe es dabei.
  • Keine neue Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht: Erlässt der Vermieter der im Privatvermögen gehaltenen und nicht Wohnzwecken dienenden Immobilie aufgrund einer finanziellen Notsituation des Mieters die Mietzahlung zeitlich befristet ganz oder teilweise, führe dies nicht ohne Weiteres zu einem erstmaligen Wegfall der Einkünfteerzielungsabsicht des Vermieters für dessen Einkünfte (gem. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Die Regelung sei auch auf Pachtverhältnisse anzuwenden. War für das Mietverhältnis bereits vor dem ganzen oder teilweisen Mieterlass das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht zu verneinen, verbleibe es bei dieser Entscheidung. Hilfe und Rat zu Detailfragen erteilt Ihnen Ihr steuerlicher Berater.

 

Hinweis: Auf Bund- und Länderebene ist die Verfahrensweise zur Besteuerung von Einkünften (§ 21 EStG) beim Ausbleiben von Mieteinnahmen aus der Vermietung von Objekten beraten worden. Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 26. Februar 2021