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08.02.2021 19:44 Alter: 3 yrs
Kategorie: Gesundheitspolitik

Priorisierung für Corona-Impfung angepasst

Mehr Personen mit Vorerkrankungen jetzt in Gruppe 2


 

 

Vor dem Hintergrund der Zulassung des AstraZeneca-Impfstoffes und der Altersbegrenzung für den Einsatz dieses Impfstoffes in Deutschland ist die Coronavirus-Impfverordnung neugefasst worden. Mit der Modifizierung trägt das Bundesministerium für Gesundheit der Tatsache Rechnung, dass hierzulande mit dem Vektorviren-Impfstoff vorrangig Menschen zwischen 18 und 65 Jahren geimpft werden sollen.

 

Altersunterscheidung beim Impfstoff

 

Die Ständige Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut hat in ihrer aktualisierten COVID-19-Impfempfehlung diese Altersbegrenzung für den AstraZeneca-Impfstoff festgelegt, da es nicht genügend Studiendaten gibt, die auch eine Wirksamkeit bei älteren Menschen belegen. Die Europäische Arzneimittelagentur hat den Impfstoff ab 18 Jahren ohne obere Altersbegrenzung zugelassen.

 

Die Impfverordnung berücksichtigt diese Empfehlung der STIKO. Für alle Priorisierungsgruppen gilt demnach jeweils:

 

  • Sofern Impfstoffe von der STIKO ausschließlich für Personen im Alter von 18 bis 64 Jahren empfohlen werden, sollen diese vorrangig mit diesen Impfstoffen versorgt werden.
  • Sofern nur bestimmte Impfstoffe von der STIKO für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder das 65. Lebensjahr vollendet haben, empfohlen werden, sollen diese vorrangig mit diesen Impfstoffen versorgt werden.

 

Mehr Personen in der zweiten Priorisierungsgruppe

 

Nach der angepassten Impfverordnung werden weiterhin die Personen vorrangig gegen SARS-CoV-2 geimpft, bei denen ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer COVID-Infektion besteht. Allerdings wurden in die Gruppen zwei „hohe Priorität“ und drei „erhöhte Priorität“ weitere Krankheitsbilder aufgenommen beziehungsweise die bereits vorhandenen differenziert. So werden einige Erkrankungen, die bislang in der Gruppe drei genannt wurden, nunmehr in der Gruppe zwei aufgeführt. Dazu gehören beispielsweise chronische Nierenerkrankungen oder COPD.

 

Differenziert wurde beim Diabetes mellitus: Personen mit einem HbA1c ≥58 mmol/mol bzw. ≥7,5% werden nunmehr der zweiten Prioritätsgruppe zugeordnet, wogegen Diabetespatienten mit einem mit HbA1c <58 mmol/mol bzw. <7,5% in der dritten Gruppe verbleiben. Auch bei der Adipositas wird differenziert: Bei einem Body-Mass-Index (BMI) über 40 erfolgt die Zuordnung nunmehr zur Prioritätsgruppe zwei, bei einem BMI über 30 zur drei.

 

Ähnlich ist das bei Krebserkrankungen: Menschen mit behandlungsfreien in Remission befindlichen Tumorerkrankungen haben wie bislang eine erhöhte Priorität und gehören damit zur Gruppe drei. Personen mit malignen hämatologischen Erkrankungen oder behandlungsbedürftigen soliden Tumorerkrankungen, die nicht in Remission sind oder deren Remissionsdauer weniger als fünf Jahre beträgt, haben nach der neuen Impfverordnung eine hohe Priorität (Prioritätsgruppe zwei) und somit eher Anspruch auf eine Coronavirus-Impfung. Auch dürfen jetzt zwei (statt bisher eine) enge Kontaktperson von einer nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Person (> 70 Jahre, mit Trisomie 21, mit Demenz oder geistiger Behinderung oder nach Organtransplantation) oder von Schwangeren bestimmt werden (die dann zur Priorisierungsgruppe zwei gehören).

 

Priorisierung in den jeweiligen Altersgruppen

 

In den jeweiligen Priorisierungsgruppen (> 80 Jahre, >70 Jahre oder > 60 Jahre) können die Personen getrennt nach Geburtsjahrgängen, beginnend mit den ältesten Jahrgängen, zeitversetzt zur Schutzimpfung eingeladen werden.

 

Einzelfallentscheidungen jetzt möglich

 

Neu ist außerdem, dass Menschen mit einer Erkrankung, die in der Impfverordnung nicht genannt wird, eine hohe oder erhöhte Priorität haben können (Prioritätsgruppen zwei und drei), wenn mindestens ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer COVID-Infektion besteht.

 

Dazu bedarf es eines Attestes. Diese Bescheinigung dürfen ausschließlich berechtigte Einrichtungen ausstellen, die von den obersten Landesgesundheitsbehörden und den von ihnen bestimmten Stellen hiermit beauftragt wurden.

 

Konkretisierung bei den Folge- und Auffrischimpfungen

 

Folge- und Auffrischimpfungen müssen danach mit dem gleichen Impfstoff erfolgen wie die Erstimpfung.

 

Der von der STIKO empfohlene Abstand zwischen Erst- und Folgeimpfung beim mRNA-Impfstoff Comirnaty von BioNTech (drei bis sechs Wochen), beim mRNA-Impfstoff COVID-19-Vaccine von Moderna (vier bis sechs Wochen) und beim Vektorviren-Impfstoff COVID-19 Vaccine von AstraZeneca (neun bis zwölf Wochen) soll eingehalten werden. Wird der empfohlene Abstand im Einzelfall aus wichtigem Grund überschritten, soll das Impfschema auf Grundlage der Empfehlungen der STIKO fortgesetzt werden.

 

Weitere Inhalte der Coronavirus-Impfverordnung

 

Die Coronavirus-Impfverordnung regelt außerdem Einzelheiten zum Anspruch auf eine Impfung, zur Impfsurveillance, zur Terminvergabe sowie zur Finanzierung.

 

KBV sieht Probleme in der Praktikabilität

 

Die KBV hatte zuvor in einer Stellungnahme Bedenken hinsichtlich der Praktikabilität der Vorgaben angemeldet: Durch eine „immer stärkere Verästelung, wer wann und mit welchem Impfstoff geimpft werden kann“ sowie der nicht optimalen Planbarkeit der verfügbaren Impfstoffdosen sei eine „vernünftige Organisation“ kaum noch möglich.

 

  • Attest für Personen mit Vorerkrankungen: Personen in den Priorisierungsgruppen zwei und drei mit Vorerkrankungen benötigen mitunter ein ärztliches Zeugnis zur Vorlage im Impfzentrum. Wann dies nach der Impfverordnung der Fall ist und wie so ein Attest aussehen sollte, lesen Sie hier.
  • Wer benötigt ein Attest?: Ein Attest wird erst ab der Priorisierungsgruppe zwei relevant, weil dann auch jüngere Personen mit Vorerkrankungen geimpft werden können. Die Personen benötigen eines solches Zeugnis aber nur dann, wenn sie nicht schon aufgrund ihres Alters bevorzugt Anspruch haben: in der Priorisierungsgruppe zwei ab 70 Jahre, in der drei ab 60 Jahre. Hier kann der Nachweis über den Personalausweis erfolgen.  
  • Was sollte auf dem Attest stehen?: Der Arzt muss auf dem Attest keine Details angeben. Eine formlose Bescheinigung, dass eine Erkrankung im Sinne von Paragraf 3 Ziffer 2 beziehungsweise von Paragraf 4 Ziffer 2 der Coronavirus-Impfverordnung besteht, reicht aus. In den beiden Paragrafen sind die Krankheiten aufgeführt, bei denen eine Impfung prioritär erfolgen sollte.
  • Wie wird die Leistung vergütet?: Für die Ausstellung der Atteste erhalten Ärzte laut der Impfverordnung eine pauschale Vergütung von 5 Euro. Hinzu kommen 0,90 Euro, wenn der Versand per Post erfolgt. Die Abrechnung erfolgt über die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung.

 

Quelle: KBV-„PraxisNachrichten“ am 8. Februar 2021