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06.02.2021 19:36 Alter: 3 yrs
Kategorie: Berufspolitik, Gesundheitspolitik, Praxisfinanzen

KBV: Schutzschirm für Niedergelassene reicht nicht aus

Tiefgreifende Verwerfungen vorgezeichnet


 

 

Die von der Bundesregierung geplante Verlängerung des Schutzschirmes für die niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten deckt aus Sicht der KBV nur einen Teil der durch die Pandemie entstehenden Honorarverluste ab. Im nunmehr vorliegenden Gesetzentwurf zur Fortgeltung der epidemischen Lage ist zwar die Erneuerung des Schutzschirmes vorgesehen, jedoch nur für die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung. Die KBV hatte vehement die Verlängerung des Schutzschirmes angemahnt und begrüßt dies nun für Leistungen der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV), fordert aber zugleich mit aller Entschiedenheit auch den Schutzschirm für Honorarverluste in der extrabudgetären Gesamtvergütung (EGV) fortzuführen. Von den Krankenkassen seien diese EGV‐Gelder für das Jahr 2021 vollumfänglich eingeplant, sodass es für diese nicht zu Mehrausgaben komme, heißt es in einer Stellungnahme der KBV. Den Ende 2020 ausgelaufenen Schutzschirm für Vertragsarztpraxen hatte der Gesetzgeber im März vorigen Jahres aufgespannt. Die nunmehr im „Entwurf eines Gesetzes zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen“ enthaltenden Maßnahmen sollen rückwirkend zum 1. Januar dieses Jahres in Kraft treten. Extrabudgetär vergütete Leistungen wie Vorsorgeuntersuchungen, ambulante Operationen und Impfungen sollen dabei jedoch unberücksichtigt bleiben.

 

KBV warnt vor „massiver Ungleichbehandlung“

 

Die „isolierte Fortführung“ des Schutzschirmes führe zu „untragbaren Ergebnissen und zu einer massiven Ungleichbehandlung zwischen Ärzten und Arztgruppen“, warnt die KBV. „Diejenigen, die einen großen Anteil ihrer Leistungen über die EGV beziehen, erhalten keinen Ausgleich und werden damit im Vergleich zu Ärzten, die überwiegend MGV‐Leistungen abrechnen, schlechter gestellt.“ Eine solche Ungleichbehandlung könne „durch keine Sachgründe gerechtfertigt werden“. Zudem weist die KBV unmissverständlich darauf hin, dass die Honorarverluste bei extrabudgetär vergüteten Leistungen nicht aus dem Topf der MGV ausgeglichen werden können. Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) seien gesetzlich verpflichtet, die von den Krankenkassen budgetierte Gesamtvergütung in vollem Umfang zu verteilen und hiermit die morbiditätsbedingten Leistungen zu vergüten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die MGV bei weitem nicht für die Finanzierung aller Leistungen ausreiche.

 

„Tiefgreifende Verwerfungen“ zu befürchten

 

Aufgrund dieser Sachlage besteht „also weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht die Möglichkeit, dass die KVen umfangreiche Rücklagen bilden und damit beispielsweise Honorarausfälle in der EGV über die MGV finanzieren“, stellt die KBV in ihrer Stellungnahme klar. Zudem würde dies „zu tiefgreifenden Verwerfungen, insbesondere innerhalb des fachärztlichen Versorgungsbereichs, führen“. Denn Fachgruppen mit überwiegend budgetierten Leistungen innerhalb der MGV ‐ wie beispielsweise Internisten ohne Schwerpunkt ‐ müssten die Ausgleichszahlungen an Fachgruppen mit überwiegend extrabudgetären Leistungen finanzieren wie beispielsweise Psychotherapeuten. Dadurch würden Arztgruppen, die ihre Leistungen aus der MGV beziehen, wieder in eine Schieflage geraten, betont die KBV. Im Ergebnis würden jene, „die zur Bewältigung der Pandemie Volllast gefahren haben, zu den Verlierern der Krise werden“.

 

Deutlich weniger Früherkennungsuntersuchungen

 

Erst am Mittwoch hatte die KBV gemeinsam mit dem Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung Zahlen zur Inanspruchnahme von Früherkennungsuntersuchungen veröffentlicht, die einen deutlichen Rückgang ausweisen. So sind die Leistungszahlen bei so wichtigen Vorsorgeuntersuchungen wie Hautkrebs- oder Mammographie-Screening allein von März bis Mai 2020 um bis zu 97 Prozent eingebrochen. Im dritten Quartal habe es eine langsame Erholung der Zahlen gegeben, aber noch keinen Nachholeffekt. Quelle: KBV am 5. Februar 2021