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Kategorie: Medien & Internet, Medizinrecht
Likes dürfen von Apotheke nicht belohnt werden
Wettbewerbswidriges Angebot
Das Landgericht Bonn entschied, dass eine Apotheke Facebook-Likes, mit denen Kunden das Geschäft positiv bewerten, nicht belohnen darf (Az. 14 O 82/19).
Die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs hatte gegen die Apotheke geklagt. Das Gericht war der Auffassung, die Apotheke habe in mehreren Punkten auf irreführende Weise für sich geworben. Eine Werbung mit bezahlten Empfehlungen Dritter, die sich den Anschein einer objektiven Bewertung gebe, sei unzulässig. Dazu gehöre auch das „Daumen-Hoch“ bei Facebook. Neben dem wettbewerbswidrigen Angebot, die Likes mit sog. Schlosstalern zu honorieren, mit denen die Kunden Prämien einlösen konnten, habe sich das Geschäft auch als „exklusive Notfall-Apotheke“ bezeichnet. Dies sei ebenfalls eine unlautere Werbung, da jede Apotheke auch eine Notfall-Apotheke sei. Abgemahnt wurde der Inhaber, der mit einem Altersheim kooperiert, schließlich auch, weil er in einem Rundschreiben an die Heimbewohner suggeriert habe, sie hätten Nachteile, wenn sie ihre Medikamente anderswo kauften. Das sei wettbewerbsmäßig nicht hinzunehmen. Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 5. Februar 2021