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12.07.2018 13:53 Alter: 6 yrs
Kategorie: Praxismanagement

Arbeitnehmer muss private Mobilfunknummer nicht dem Arbeitgeber mitteilen

„Erheblicher Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung“


Arbeitnehmer können die Weitergabe ihrer privaten Mobilfunknummer an den Arbeitgeber verweigern. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Thüringen (Az. 6 Sa 442/17, 6 Sa 444/17).

 

Im vorliegenden Fall hatte ein kommunaler Arbeitgeber das System seiner Rufbereitschaft zur Einrichtung eines Notdienstes geändert. In diesem Zusammenhang hatte er von seinen Angestellten neben der privaten Festnetznummer auch die Bekanntgabe ihrer privaten Mobilfunknummer verlangt, um diese außerhalb des Bereitschaftsdienstes im Notfall mobil erreichen zu können. Die Angestellten sollten an Werktagen von den Rettungskräften per Zufallsprinzip angerufen werden können. Hiergegen wehrten sie sich.

 

Das LAG Thüringen gab den klagenden Angestellten in zweiter Instanz Recht und wies die Berufung des Arbeitgebers zurück. Laut Gericht sind Arbeitnehmer nicht verpflichtet, zur Absicherung eines Notfalldienstes außerhalb einer Rufbereitschaft ihre private Mobilfunknummer herauszugeben, da dies einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstelle, der im konkreten Fall nicht durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers gerechtfertigt sei.

 

Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 12. Juli 2018