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25.01.2021 16:25 Alter: 3 yrs
Kategorie: Gesundheitspolitik, GKV-Szene

Schluss mit Sponsoring und Geschenken?

Krankenkassen im Kampf um Mitglieder


 

 

Unter der Überschrift „Kassensturz“ berichtete die „FAZ“ am vergangenen Samstag in einem umfangreichen Beitrag über die Initiative der Bundesregierung zur weitgehenden Beschränkung von Werbung bei den gesetzlichen Krankenkassen, beispielsweise durch Verbot von Banden- und Trikotwerbung im Profisport. Verbände und Vereine befürchten bei Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen eine „verheerende Wirkung“ insbesondere für den Breitensport. Allerdings haben sich die mittlerweile nur noch 102 Kassen durch zum Teil abstruse Ideen – wie Verlosungen von Kreuzfahrten, Flügen im Heißluftballon oder Oldtimer-Touren – über Jahrzehnte im Konkurrenzkampf unter millionenschwerem Einsatz von Mitgliedsbeiträgen selbst in Misskredit gebracht. Zu den umstrittenen Werbemaßnahmen zählt auch die Trikotwerbung der AOK bei der Deutschen Handball-Nationalmannschaft, die soeben in der laufenden Weltmeisterschaft ausgeschieden ist.

 

Mit dem Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FKG) wurden nun im Frühjahr 2020 erstmals im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) grundsätzliche Zwecke und Grenzen des Wettbewerbs der Krankenkassen untereinander geregelt. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) wurde gleichzeitig ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Zulässigkeit von Werbemaßnahmen im Hinblick auf die im GKV-FKG benannten Themenbereiche zu regeln. Auf dieser Grundlage hat das BMG Anfang Dezember 2020 einen Referentenentwurf einer Verordnung zur Zulässigkeit von Werbemaßnahmen der Krankenkassen vorgelegt. Darin werden die gemeinsamen Wettbewerbsgrundsätze der Aufsichtsbehörden größtenteils in die Verordnung transferiert. In einzelnen Punkten werden diese Grundsätze präzisiert, ergänzt oder weitergehend ausgestaltet.

 

Beratungsfolge

 

  • Referentenentwurf: 2. Dezember 2020
  • Verbändebeteiligung: bis 15. Januar 2021, z.B. Deutscher Olympischer Sportbund (DOSB), vdek et al.
  • Verabschiedung Kabinettsentwurf: N.N.
  • Bundesrat: 26. März 2021
  • Inkrafttreten: Tag nach der Verkündung

 

Der Verordnungsentwurf sieht u.a. folgende Maßnahmen vor: Wechsel- und Halteprämien sollen verboten werden. Werbeausgaben sollen ebenso begrenzt werden wie die Höhe der Vergütungen derer, die eine Krankenkasse zur Mitgliederwerbung einsetzt. Aufwandsentschädigungen an externe Dienstleister müssen künftig laut Entwurf in das jährliche Gesamtwerbebudget der Krankenkassen einbezogen werden. Vorgesehen ist außerdem ein Verbot von Staffelprämien und Zielgruppenvereinbarungen mit externen Vermittlern, die zum Beispiel höhere Einzelvergütungen je aufgenommenem Mitglied vorsehen, je höher die Zahl der insgesamt geworbenen Mitglieder steigt. Werbemaßnahmen im Sport sollen künftig nur in eng begrenzten Fällen möglich sein. Die Werbung für GKV-fremde Leistungen soll ebenso untersagt werden wie die Werbung durch Beschäftigte einer Krankenkasse. Unzulässig sind auch Kooperationen mit Arbeitgebern zu Werbezwecken. Bei Vermittlung privater Zusatzversicherungsverträge verlangt der Gesetzentwurf die Vereinbarung einer auf Kostendeckung begrenzten Aufwandsentschädigung. Quellen: AOK, vdek, FAZ am 23. Januar 2021