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23.01.2021 10:38 Alter: 3 yrs
Kategorie: Arbeitsrecht, Praxismanagement

Arbeitgeber darf Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung anordnen

Attest muss konkrete und nachvollziehbare Angaben enthalten


 

 

Das Arbeitsgericht Siegburg entschied, dass der Arbeitgeber das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung während der Arbeitszeit anordnen darf (Az. 4 Ga 18/20).

 

Im Streitfall war der Kläger bei der Beklagten als Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus beschäftigt. Die Beklagte ordnete in den Räumlichkeiten des Rathauses das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte an. Der Kläger legte ein Attest vor, welches ihn ohne Angabe von Gründen von der Maskenpflicht befreite. Daraufhin wies ihn die Beklagte an, ein Gesichtsvisier beim Betreten des Rathauses und bei Gängen über die Flure und in Gemeinschaftsräumen zu tragen. Der Kläger legte ein neues Attest vor, das ihn ohne Angabe von Gründen von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreite. Die Beklagte wollte den Kläger aber ohne Gesichtsbedeckung nicht im Rathaus beschäftigen. Der Kläger begehrte im Eilverfahren mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung seine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung; alternativ wollte er im Homeoffice beschäftigt werden.

 

Das Arbeitsgericht lehnte die Eilanträge ab. Der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher des Rathauses überwiege das Interesse des Klägers an einer Beschäftigung ohne Gesichtsvisier oder Mund-Nase-Bedeckung. Außerdem bestünden Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Atteste. Es sei davon auszugehen, dass ein solches Attest konkrete und nachvollziehbare Angaben enthalten müsse, warum eine Maske nicht getragen werden könne, da der Kläger mithilfe der ärztlichen Bescheinigungen einen rechtlichen Vorteil für sich erwirken wolle, nämlich die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Betreten des Rathauses ohne Maske. Des Weiteren sei ein Anspruch auf Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes in diesem Fall zu verneinen. Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 22. Januar 2021