Zum Hauptinhalt springen

Aktuell

< Corona-Pandemie
17.01.2021 10:46 Alter: 3 yrs
Kategorie: Medizinrecht, Praxisfinanzen, Praxismanagement

Zugangsnachweis Einwurf - Einschreiben

ZfN-Rechtstipp


 

 

Aktueller Rechtstipp unseres Kooperationspartners Zahnärzte für Niedersachsen e.V. (ZfN):

 

Auch wenn die meiste Post auf normalen Postweg ihren Empfänger erreicht, hört man immer wieder: Das Schreiben habe ich nicht erhalten. Bei einfachen Schreiben, die nochmals versandt werden können, ist dies unproblematisch. Schwieriger wird es, wenn es sich um fristgebundene Willenserklärungen handelt, deren Zugang nachgewiesen werden muss.

 

Vor ca. 20 Jahren wurde hierzu das sogenannte Einwurf-Einschreiben von der Post geschaffen. Hierzu erhält der Absender bei Aufgabe zur Post einen Einlieferungsbeleg und kann via Internet die Sendung verfolgen. Nach erfolgter Zustellung der Sendung durch Einlegung der Post im Briefkasten kann sich der Empfänger den Auslieferungsbeleg reproduzieren. Dies ist eine schnelle und kostengünstige Lösung, um einen Brief zuzustellen. Im Gegensatz zum Übergabe-Einschreiben, in welchem der Zugang in der Regel durch persönliche Übergabe bzw. dem Abholen der Sendung in der Postfiliale erfolgt, kommt es hier zu weniger Verzögerungen. Doch problematisch wird es, wenn bei Gericht der Zugang nachgewiesen werden muss.

 

Während die Zivilgerichte wohl bei Vorlage des Einlieferungsbelegs und der Reproduktion des Auslieferungsbelegs den Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung annehmen, haben die Arbeitsgerichte in der letzten Zeit dies zunehmend abgelehnt. Es ist daher im Einzelfall und nach dem Poststück zu urteilen, welche Art des Zugangs der Erklärung gewählt wird.

 

Erklärt beispielsweise ein Patient hartnäckig und wiederholt, eine Rechnung nicht erhalten zu haben, bietet sich durchaus als kostengünstige Lösung an, die Honorarrechnung durch Einwurf-Einschreiben zu versenden. Es sollte dann auf jeden Fall auch darauf geachtet werden, nicht nur den Einlieferungsbeleg, sondern auch die Reproduktion des Auslieferungsbelegs z.B. den Zustellungsnachweis im Internet, aufzubewahren. Soll hingegen die Kündigung eines Arbeitsvertrages erfolgen, stellt ein Einwurf-Einschreiben nicht unbedingt eine sichere Lösung dar. Hier sollten anderen Wege, wie z.B. das Übergabe-Einschreiben, der Einwurf der Kündigung in den Postkasten unter Zeugen, die Übergabe der Kündigung unter Zeugen, die Bestätigung der Übergabe etc. gewählt werden.

 

Sollen Fristen, wie z.B. Klagefristen, Fristen zum Widerspruch bei Behörden, etc. eingehalten werden, bietet sich auch vorab Versendung der Erklärung via Telefax und nachträgliche umgehende Übersendung per Post an. In diesem Fall sollte aber darauf geachtet werden, dass das Fax-Gerät einen Sendebericht ausdruckt, auf dem das aktuelle Datum und die aktuelle Uhrzeit aufgeführt wird und wenn möglich noch die erste Seite des übersandten Schriftstücks, denn anderenfalls kann der Nachweis der rechtzeitigen Übersendung des Schriftstücks nicht geführt werden.

 

Dieser Tipp kommt von: Wencke Boldt (Fachanwältin für Medizinrecht), Hildesheimer Straße 33, 30169 Hannover