Aktuell
Kategorie: Gesundheitspolitik, Praxismanagement
Corona-Pandemie
Weitere Klärung offener Fragestellungen
Aus aktuellem Anlass haben KZBV, BZÄK und DGZMK eine ergänzte Positionierung zu den Prioritätengruppen bez. Impfreihenfolge gemäß Corona-Impfverordnung vorgenommen:
Zwischenzeitlich konnten mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) bis dato offene Fragen geklärt werden, wie zahnärztliche Schwerpunktpraxen oder Zentren zur zahnmedizinischen Versorgung von COVID-19-Patienten bzw. Zahnärztinnen und Zahnärzte, die im Bereich der zahnärztlichen Versorgung von Patienten in Alten- oder Pflegeeinrichtungen tätig sind, eingestuft werden. Das BMG hat die Auffassung von KZBV, BZÄK und DGZMK bestätigt, dass diese unter die erste Prioritätengruppe gemäß § 2 Nr. 2 (Zahnärzte, die im Bereich der zahnärztlichen Versorgung von Patienten in Alten- oder Pflegeeinrichtungen tätig sind) bzw. § 2 Nr. 4 (Schwerpunktpraxen oder Zentren zur zahnmedizinischen Versorgung von Covid-19-Patienten) ImpfV gefasst werden müssen. Weitere wichtige Informationen für Zahnarztpraxen zum Thema Impfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie können auf der Website der KZBV abgerufen werden. Quelle: KZBV-Info vom 17. Juni 2021