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Kategorie: Berufspolitik, Gesundheitspolitik, GKV-Szene, Medien & Internet, Medizinrecht, Praxismanagement
BSG: GKV-Leistungen nur mit eGK?
Kläger: eGK weist Sicherheitsmängel auf
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts wird am 20. Januar 2021 um 12.00 Uhr (Aktenzeichen B 1 KR 7/20 R; B 1 KR 15/20 R) darüber entscheiden, ob gesetzlich Krankenversicherte von ihren Krankenkassen statt der elektronischen Gesundheitskarte einen papiergebundenen Berechtigungsnachweis ("Krankenschein") verlangen können.
Um Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch nehmen zu können, müssen die Versicherten ihre Berechtigung grundsätzlich mit der elektronischen Gesundheitskarte nachweisen. Darauf ist bei Versicherten, die älter als 14 Jahre alt sind, ein Lichtbild aufgebracht. Außerdem enthält sie auf einem "Chip" verschiedene Daten der Versicherten, wie zum Beispiel Name, Geschlecht, Anschrift, Versichertenstatus und Krankenversicherungsnummer. Diese Daten werden im Rahmen von Arztbesuchen online mit den bei der Krankenkasse vorliegenden Daten abgeglichen und gegebenenfalls aktualisiert. Dafür wird die sogenannte Telematikinfrastruktur genutzt, die die Akteure der gesetzlichen Krankenversicherung vernetzt. Die elektronische Gesundheitskarte dient auch als "Schlüssel" für die Authentifizierung beim Zugang zur Telematikinfrastruktur, unter anderem im Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte. Die Kläger wehren sich dagegen, dass sie ohne Verwendung der elektronische Gesundheitskarte keinen Zugang zu ärztlichen Leistungen haben. Sie sehen darin eine Verletzung ihrer Grundrechte. Die elektronische Gesundheitskarte und die dahinter stehende Telematikinfrastruktur wiesen Sicherheitsmängel auf. Ihre sensiblen Daten seien nicht ausreichend vor unberechtigtem Zugriff geschützt. Die Kläger begehren von den beklagten Krankenkassen die Ausstellung und Verwendung eines papiergebundenen Berechtigungsnachweises anstelle der elektronische Gesundheitskarte. In den Vorinstanzen hatten die Kläger keinen Erfolg. Mit den vom Senat zugelassenen Revisionen verfolgen sie ihr Begehren weiter. (Maßgebliche Vorschriften zur elektronischen Gesundheitskarte sind unter anderem: § 15 Abs 2 und §§ 284, 291, 291a, 291b SGB V) Quelle: BSG-PM am 14. Januar 2021