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10.07.2018 11:17 Alter: 6 yrs
Kategorie: Praxisfinanzen, Praxismanagement

Zur Problematik von EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch

Finanzministerium konkretisiert Rechtsauffassung


Aufgrund vielfältiger Kritik zur Buchung von EC-Karten- (GiroCard-) Umsätzen in der Kassenführung, insbesondere wegen der praxisfernen Rechtsauffassung des Bundesfinanzministeriums, hat dieses nun auf die Hinweise aus der Praxis reagiert und die Rechtsauffassung konkretisiert (Az. IV A 4 – S-0316 / 13 / 10003-09).

 

Die Erfassung von EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch stelle zwar weiterhin einen formellen Mangel dar, da im Kassenbuch lediglich Barbewegungen zu erfassen seien und Sinn und Zweck eines Kassenbuches die Dokumentation des jeweils aktuellen Barbestands der Kasse sei.

 

Das Kassenbuch soll einen Überblick über den Bargeldbestand des Steuerpflichtigen ermöglichen. Hierfür soll es so beschaffen sein, dass der Sollbestand jederzeit mit dem Istbestand verglichen werden kann, um so eine jederzeitige Kassensturzfähigkeit herzustellen. Die steuerrechtliche Würdigung des Sachverhaltes sei in der Folge vom Einzelfall abhängig. Werden die ursprünglich im Kassenbuch erfassten EC-Karten-Umsätze z. B. in einem weiteren Schritt gesondert kenntlich gemacht oder sogar wieder aus dem Kassenbuch auf ein gesondertes Konto aus- bzw. umgetragen, so sei – obwohl die zunächst fälschlich in das Kassenbuch aufgenommenen EC-Karten-Umsätze weiterhin einen formellen Mangel darstellen – weiterhin die Kassensturzfähigkeit der Kasse gegeben.

 

Die (zumindest zeitweise) Erfassung von EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch sei ein formeller Mangel, der bei der Gewichtung weiterer formeller Mängel im Hinblick auf eine eventuelle Verwerfung der Buchführung (nach § 158 AO) regelmäßig außer Betracht bleibe. Voraussetzung sei, dass der Zahlungsweg ausreichend dokumentiert werde und die Nachprüfbarkeit des tatsächlichen Kassenbestandes jederzeit bestehe.

 

Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 10. Juli 2018