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05.01.2021 17:12 Alter: 3 yrs
Kategorie: Praxisfinanzen

Kinderbetreuungskosten und Steuern

Kein Abzug bei steuerfrei gezahlten Arbeitgeberzuschüssen


 

 

Das Finanzgericht Köln entschied, dass Kinderbetreuungskosten um einen steuerfrei gezahlten Arbeitgeberzuschuss zu kürzen sind (Az. 14 K 139/20).

 

Im Streitfall machten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung Kosten für die Betreuung ihres Kindes im Kindergarten als Sonderausgaben steuermindernd geltend. Das beklagte Finanzamt erkannte diese Kosten jedoch nicht an, da der Arbeitgeber des Klägers diese nach § 3 Nr. 33 EStG erstattet habe. Mit ihrer Klage machten die Kläger geltend, dass sie durch die Kindergartenkosten wirtschaftlich belastet seien. Sie erhielten vom Arbeitgeber nur steuerfreien Arbeitslohn, aber keinen Ersatz der Aufwendungen. Sie waren der Auffassung, dass die gesetzliche Regelung in § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG – anders als bei anderen Sonderausgaben – keine Kürzung um steuerfreie Einnahmen vorsieht. Des Weiteren regle das BMF-Schreiben zu Kinderbetreuungskosten (Az. IV C 4 – S-2221 / 07 / 0012 :012 vom 14.03.2012) die Streitfrage ebenfalls nicht.

 

Die Klage hatte vor dem FG Köln keinen Erfolg. Das Finanzamt habe zu Recht den Abzug versagt. Gem. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG könnten Kinderbetreuungskosten mit bis zu zwei Drittel der Aufwendungen als Sonderausgaben abgezogen werden. Die Kläger seien in Höhe des Arbeitgeberzuschusses aber nicht wirtschaftlich belastet, sodass ihnen keine Aufwendungen im Sinne der Vorschrift entstanden seien. Des Weiteren lasse sich weder aus dem Umstand, dass die Vorschrift keine ausdrückliche Bezugnahme auf steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse enthalte, noch aus der Gesetzeshistorie der Vorschrift Gegenteiliges herleiten. Ebenso führe der von den Klägern erstrebte zusätzliche Sonderausgabenabzug zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Ungleichbehandlung mit Steuerpflichtigen, deren Arbeitgeber – etwa durch die Unterhaltung eines Betriebskindergartens – die Kinderbetreuungsleistungen unmittelbar selbst erbringe.

 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da die Kläger die zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt haben (BFH-Az.: III R 54/20). Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 5. Januar 2021