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04.01.2021 19:34 Alter: 3 yrs
Kategorie: Berufspolitik, Medizinrecht, Praxisfinanzen

Abwerben von Patienten durch Versicherung

Verstoß gegen Wettbewerbsrecht


 

 

Leitsatz:

 

Es stellt ein nach § 4 Nr. 4 UWG unlauteres Abfangen von Parteien dar und berührt deren Recht auf freie Arztwahl, wenn ein Versicherer, der über die Kostenübernahme bei einem Heil- und Kostenplan entscheidet, seine Schlüsselposition dazu nutzt, den Patienten zu einem Wechsel zu den mit dem Versicherer in einem Netzwerk verbundenen Zahnärzten zu bewegen, indem er ihm eine Vergünstigung in Aussicht stellt.

 

OLG Dresden, 14. Zivilsenat, Urteil vom 9. Oktober 2020, Az.: 14 U 807/20

 

Auszug aus dem Urteil:

 

Der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat am 09.10.2020 für Recht erkannt:

 

„I. Das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 07.04.2020, Az. 05 O 2221/19, wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

 

1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber den eigenen Versicherungsnehmern in Antwortschreiben auf die Einreichung von Heil- und Kostenplänen für die YYY [...] GmbH [...] durch das Inaussichtstellen eines fünfprozentig höheren Erstattungsanspruchs für den Wechsel zu einem von dieser Gesellschaft vermittelten Zahnarzt zu werben und/oder einen solchen fünfprozentig höheren Erstattungsanspruch hierfür zu gewähren, wenn dies geschieht wie in der Anlage [...]

 

2. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziffer 1. Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahre, angedroht.

 

3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den anwaltlichen Bruttokosten der Abmahnung vom 27.5.2019 in Höhe von 1.242,84 EUR freizustellen [...]

 

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Quelle: OLG Dresden https://www.justiz.sachsen.de/esamosplus/pages/index.aspx unter Bezug auf das Aktenzeichen