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Aktuell

< BMG: Aufklärungs- und Informationsmaterialien zur Impfung
24.12.2020 16:07 Alter: 3 yrs
Kategorie: Berufspolitik, Gesundheitspolitik, Praxismanagement

KZBV: Prioritätengruppen bzgl. Impfreihenfolge

Corona-Impfverordnung / Aktueller Stand


 

 

Rückwirkend zum 15.12.2020 ist die im Bundesanzeiger am 21.12.2020 veröffentlichte Corona-Impfverordnung vom 18.12.2020 (im Folgenden: ImpfV) in Kraft getreten. Diese regelt den Anspruch der Bevölkerung auf eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und sieht hierbei angesichts der zunächst nur begrenzten Impfstoffkapazitäten eine Priorisierung bzgl. der Impfreihenfolge vor.

 

Diese Priorisierung basiert im Wesentlichen auf der inzwischen ebenfalls beschlossenen und veröffentlichten Empfehlung der Ständigen Impfkommission am Robert-KochInstitut (STIKO) zur COVID-19-Impfung mit Datum vom 14.01.2021 (online vorab veröffentlicht), wobei die ImpfV allerdings gewisse Abweichungen vornimmt und beispielsweise die fünf in der STIKO-Empfehlung gebildeten Prioritätengruppen zu drei Gruppen zusammenfasst, innerhalb derer sie zudem seitens der ausführenden Ländern Unterpriorisierungen in Ausrichtung an u.a. der epidemiologischen Situation vor Ort und den jeweiligen infektiologischen Erkenntnissen zulässt (§ 1 Abs. 2 Satz 2 ImpfV). Bezüglich der Einstufung von Zahnärzten in die von der ImpfV vorgesehene Impfreihenfolge ist dabei von Folgendem auszugehen:

 

  • Die erste Prioritätengruppe ("Schutzimpfungen mit höchster Priorität") umfasst gemäß § 2 ImpfV vor allem besonders vulnerable Bevölkerungsgruppen (Über-80jährige sowie Personen, die in stationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege älterer oder pflegebedürftiger Menschen untergebracht sind) sowie zu deren Schutz Personen, die in solchen Einrichtungen tätig sind (§ 2 Nr. 2 ImpfV). Darüber hinaus umfasst die erste Prioritätengruppe gemäß § 2 Nr. 4 ImpfV Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem "sehr hohen Expositionsrisiko" in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind. Hierzu zählen neben insb. Intensivstationen, Notaufnahmen und Rettungsdiensten auch Bereiche, in denen "für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 relevante aerosolgenerierende Tätigkeiten" durchgeführt werden. Letztere präzisiert die STIKO-Empfehlung dahingehend, dass es sich um aerosolgenerierende Tätigkeiten "an COVID-19-Patienten" handeln muss wie z.B. Intubation, Extubation, Bronchoskopie, Laryngoskopie (siehe Tab. 12 der STIKO-Empfehlung).
  • Die zweite Prioritätengruppe ("Schutzimpfungen mit hoher Priorität") umfasst gemäß § 3 Nr. 5 ImpfV u.a. Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere Ärzte und sonstiges Personal mit regelmäßigen unmittelbarem Patientenkontakt u.a. Entsprechend der Impfverordnung und auf Grundlage der STIKO-Empfehlung sind Zahnärzte und ihre Mitarbeiter grundsätzlich in die Gruppe mit hohem Expositionsrisiko (Stufe 2) eingeordnet worden.
  • Nicht geklärt ist derzeit, wie Schwerpunktpraxen oder Zentren zur zahnmedizinischen Versorgung von COVID-19-Patienten bzw. Zahnärzte, die im Bereich der zahnärztlichen Versorgung von Patienten in Alten- oder Pflegeeinrichtungen tätig sind, eingestuft werden. BZÄK und KZBV gehen davon aus, dass diese unter die erste Prioritätengruppe gemäß § 2 Nr. 2 bzw. § 2 Nr. 4 ImpfV gefasst werden müssen und haben diese Auffassung in ihrer Stellungnahme gegenüber dem BMG bzw. der STIKO vorgetragen. KZBV und BZÄK werden diese Frage zeitnah mit dem BMG zu klären versuchen.

 

Quelle: KZBV-Info am 23. Dezember 2020